Aufwendungen für einen hobbymäßig besuchten Musikunterricht sind nicht beruflich veranlasst und daher steuerlich nicht abziehbar. Dagegen kann es sich bei der Ausbildung zum Berufsmusiker um Sonderausgaben handeln, wenn die Aufwendungen im Rahmen einer Erstausbildung/eines Erststudiums erwachsen. Andernfalls liegen als Werbungskosten abzugsfähige Fortbildungskosten vor, wenn ein hinreichend konkreter, objektiv feststellbarer Zusammenhang mit Einnahmen aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit besteht.

Für die Aufwendungen eines hauptamtlichen Kirchenmusikers mit B-Schein für ein Studium zur Erlangung des A-Scheins sind als Fortbildungskosten anzuerkennen. Das vorausgegangene Studium zum Erwerb des B-Scheins ist als Erststudium anzusehen.

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