Aufwendungen für die Erlangung des Führerscheins sind Kosten der privaten Lebensführung und daher i. d. R. weder als Fortbildungskosten noch als Berufsausbildungskosten abziehbar.

Fortbildungskosten können anzunehmen sein, wenn der Erwerb des Führerscheins unmittelbare Voraussetzung für die beabsichtigte Berufsausübung ist, z. B. als Taxi-, Bus- oder Lkw-/Truck-Fahrer.[1] Aufwendungen für den Lkw- oder Busführerschein sind bei beruflicher Veranlassung Fortbildungskosten, wenn eine anderweitige Berufsausbildung abgeschlossen ist. Andernfalls können sie beschränkt abzugsfähig Ausbildungskosten sein.

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