Die Aufwendungen für den Besuch von Fachveranstaltungen sowie Fachlehrgängen zur Fortbildung im bereits ausgeübten Beruf oder für den Wechsel zu einem anderen Berufsfeld oder einer anderen Berufsart sind nach aktueller Rechtslage als Fortbildungskosten unbeschränkt absetzbar, wenn es sich nicht um erstmalige Berufsausbildung/Erststudium handelt.

Fortbildungskosten sind danach z. B. auch die Aufwendungen eines Kaufmannsgehilfen für den Besuch einer privaten Akademie für angewandte Betriebswirtschaft mit dem Ziel des Abschlusses als "Praktischer Betriebswirt HDL"; ebenso seine Aufwendungen für IT-Kurse, wenn das Ausbildungsprogramm den betrieblichen Erfordernissen entspricht. Fortbildungskosten sind auch Ausgaben eines angestellten Buchhalters für den Besuch von Bilanzbuchhalterkursen, Ausgaben von Rechtsreferendaren zur Vorbereitung und Ablegung der Zweiten Juristischen Staatsprüfung sowie Prüfungsgebühren hierfür.

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