Zu den Ausbildungskosten gehören auch Zinsen für ein Ausbildungsdarlehen, und zwar selbst dann, wenn sie nach Ablauf der Berufsausbildung gezahlt werden.

Falls mit dem Darlehen weder die erstmalige Berufsausbildung noch ein Erststudium finanziert wurde, handelt es sich um Fortbildungskosten und ein unbeschränkter Werbungskostenabzug ist möglich. Tilgungsleistungen auf Darlehen sind weder als Sonderausgaben noch als außergewöhnliche Belastung abziehbar.

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