Aufwendungen eines staatlich geprüften Wirtschaftsinformatikers (BA) für ein berufsbegleitendes Aufbaustudium im Studiengang Betriebswirtschaft an einer Fachhochschule sind als Fortbildungskosten anzuerkennen.

Aufwendungen eines Diplom-Ingenieurs (FH) für ein Hochschulstudium der Betriebswirtschaft mit dem Ziel, Projektleiter einer großen Baufirma zu werden, sind als Fortbildungskosten anzuerkennen.[1]

Aufwendungen eines Sozial-Versicherungs-Fachangestellten und Betriebswirts (VWA) für ein berufsbegleitendes erstmaliges Hochschulstudium in den Studiengängen Betriebswirtschaftslehre und Rechtswissenschaft sind Fortbildungskosten. Ein Studium an einer Wirtschafts- und Verwaltungsakademie, welches dem Studium der Rechtswissenschaft und Betriebswirtschaftslehre vorausgegangen war, ist als abgeschlossenes Erststudium anzuerkennen.[2] Aufwendungen eines Steuerfachgehilfen für ein berufsbegleitendes erstmaliges Hochschulstudium der Betriebswirtschaft sind nach Verwaltungsauffassung[3] ebenfalls Fortbildungskosten und damit als Werbungskosten abziehbar.

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