Hängen die Aufwendungen konkret mit dem bereits ausgeübten Beruf zusammen, handelt es sich um als Werbungskosten abziehbare Fortbildungskosten. Die Aufwendungen sind ggf. auch als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar, wenn die spätere (Wieder-)Ausübung des Berufs konkret angestrebt wird. Vermittelt der Abendkurs im Einzelfall eine Erstausbildung, handelt es sich um beschränkt abziehbare Sonderausgaben. Dient der Abendkurs der persönlichen Allgemeinbildung, z. B. der Verbesserung von Fremdsprachenkenntnissen im Hinblick auf Urlaubsaufenthalte im Ausland, besteht keine steuerliche Abzugsmöglichkeit.

Aufwendungen für ein berufsbegleitendes Abendstudium mit dem Ziel, einen Hochschul-/Fachhochschulabschluss zu absolvieren, können nur dann als Fortbildungskosten behandelt werden, wenn ein anderes Studium oder eine andere Berufsausbildung vorangegangen sind.

Andernfalls gelten auch für ein Abendstudium die allgemeinen Grundsätze zur steuerlichen Behandlung der Aufwendungen eines Erststudiums. Diese sind nur begrenzt als Sonderausgaben abziehbar. Werbungskosten können hingegen insoweit vorliegen, als es sich bei dem Abendstudium nur um den Besuch einzelner Studienveranstaltungen handelt, die die berufliche Qualifikation erhöhen sollen und an einen Hochschulabschluss nicht gedacht ist.

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