Neuregelung & Änderung von Standards respektive korrespondierende Entwürfe

Keine veröffentlichten Neuregelungen.

Sonstiges

Das DRSC hat am 12.1.2022 eine Stellungnahme gegenüber dem IASB zu dessen

Entwurf ED/2021/3 "Angabevorschriften in den IFRS - Ein Pilotansatz (Vorgeschlagene Änderungen an IFRS 13 und IAS 19)" veröffentlicht. Darin unterstützt das DRSC ausdrücklich den vorgeschlagenen neuen Ansatz des IASB zur Entwicklung und Formulierung von Angabevorschriften. Insbesondere wird der Vorschlag begrüßt, Angabeziele zu entwickeln, die den Informationsbedarf der Abschlussadressaten beschreiben, um Unternehmen bei der Beurteilung, welche Informationen für Adressaten entscheidungsnützlich sind, zu unterstützen. Allerdings hat das DRSC jedoch Bedenken im Hinblick auf die Umsetzung des vorgeschlagenen neuen Ansatzes in der Praxis. Insbesondere sei zu davon auszugehen, dass sich die Unternehmen sehr stark an den in einem IFRS, genannten – wenngleich als nicht verpflichtend bezeichneten – Angaben orientieren werden, sodass diese im Ergebnis als faktisch verpflichtend wahrgenommen werden könnten. Zudem bestehe aus Sicht der erstellenden Unternehmen die Befürchtung, dass die Vorschläge mit einem erhöhten Dokumentationsaufwand im Hinblick auf das ausgeübte Ermessen, welche Informationen anzugeben sind, einhergehen werden. In seiner Stellungnahme empfiehlt das DRSC dem IASB daher, zusätzliche Anwendungsleitlinien zu entwickeln, die verdeutlichen, wie ein Unternehmen im Rahmen der Beurteilung, welche (unternehmensspezifischen) Informationen anzugeben sind, Ermessen ausübt. Durch solche Anwendungsleitlinien und -beispiele könnte der IASB verdeutlichen, dass ein Unternehmen nicht notwendigerweise alle in einem IFRS gennannten Informationen angeben muss. Darüber hinaus äußert das DRSC in seiner Stellungnahme einige Anmerkungen zu den vorgeschlagenen Änderungen an IFRS 13 Bemessung des beizulegenden Zeitwerts und IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer, die sich aus der Anwendung der vorgeschlagenen Leitlinien auf diese Standards ergeben. Insbesondere steht das DRSC den Vorschlägen zur Angabe alternativ möglicher Bemessungen des beizulegenden Zeitwerts (IFRS 13) bzw. der Angabe einer Bandbreite alternativ möglicher Bewertungen der leistungsorientierten Verpflichtung (IAS 19) kritisch gegenüber. Nach Ansicht des DRSC könnten solche Angaben die Legitimität der Beträge, die das Unternehmen in seiner Bilanz angesetzt hat, untergraben und erhebliche operative Umsetzungsschwierigkeiten mit sich bringen. Daher empfiehlt das DRSC dem IASB, die bisherigen Sensitivitätsangaben beizubehalten.

Die Stellungnahme ist abrufbar unter https://www.drsc.de/app/uploads/2022/01/220112_CL_ASCG_IASB_TSLR_final.pdf.

(IAS-Plus)

Der Fachausschuss des DRSC hat gegenüber dem IASB zu dessen Entwurf "Tochtergesellschaften ohne öffentliche Rechenschaftspflicht: Angaben" Stellung genommen, mit dem es qualifizierten Tochterunternehmen, die kleine und mittelgroße Unternehmen (KMU) sind, ermöglicht werden soll, die IFRS anzuwenden, jedoch mit reduzierten Angabenvorschriften. In seiner Stellungnahme unterstützt das DRSC die Zielsetzung des IASB, einen IFRS mit reduzierten Angabepflichten für Tochterunternehmen zu entwickeln. Der Standardentwurf würde erhebliche Erleichterungen für Tochterunternehmen bedeuten, da der IASB eine deutliche Reduzierung der Angabevorschriften im Vergleich zu den Angabevorschriften der IFRS vorschlägt. Zudem unterstützt das DRSC den Vorschlag des IASB, den Anwendungsbereich des Standardentwurfs vorerst auf Tochterunternehmen, die keiner öffentlichen Rechenschaftspflicht unterliegen, zu beschränken. Das DRSC regt jedoch an gelegentlich zu überprüfen, den Anwendungsbereich auszuweiten. Des Weiteren weist das DRSC in seiner Stellungnahme daraufhin, dass – auch wenn der finale Standard in Europäisches Recht übernommen wird – der Anwendungsbereich für deutsche Tochterunternehmen von der Umsetzung der IAS-Verordnung (Verordnung (EU) 1606/2002) im Handelsgesetzbuch bestimmt bleibt. Da die befreiende Offenlegung eines IFRS-Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 2a HGB in der Praxis bislang kaum genutzt wird und etwaig wahlweise nach IFRS erstellbare Teilkonzernabschlüsse (§ 315e Abs. 3 HGB) wegen der Konzernbefreiungsvorschriften in § 291 f. HGB regelmäßig nicht aufgestellt werden, wäre der Standardentwurf in erster Linie für ausländische Tochtergesellschaften deutscher Konzerne relevant, sofern die Anwendung der IFRS im Einzelabschluss nach dem jeweiligen nationalen Recht des Tochterunternehmens gestattet ist. Den vom IASB verfolgten Ansatz zur Entwicklung der reduzierten Angabevorschriften unterstützt das DRSC. In Anbetracht der Entscheidung des IASB, grundsätzlich auf die Angabevorschriften des IFRS für KMU abzustellen, sofern keine Unterschiede im Hinblick auf die Ansatz- und Bewertungsvorschriften zu den IFRS vorliegen, erscheine es jedoch nicht nachvollziehbar, dass die vorgeschlagenen Angabevorschriften in einigen Fällen über die Angabevorschriften d...

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