Leitsatz

Der Aufzug in einer Bäckerei, dessen Hauptzweck darin besteht, die für die Herstellung der Backwaren benötigten Materialien zu den verschiedenen Produktionsebenen zu befördern, stellt eine Betriebsvorrichtung dar.

 

Normenkette

§ 2 Abs. 1 Satz 1 InvZulG 2007, § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BewG

 

Sachverhalt

Der Kläger ließ 2008 in das Produktionsgebäude seiner Bäckerei eine Aufzugsanlage einbauen, die zum Transport von bis zu 16 Personen und von Lasten bis zu einem Gewicht von 1.600 kg zugelassen ist. Mit dem Aufzug werden unter anderem Wagen mit großen gewerblichen Backblechen und sonstige Materialien zwischen den Fertigungsetagen hin- und herbefördert. Der Aufzug wird von Personen zur Begleitung der Lasten und auch zur reinen Personenbeförderung genutzt. Für die Baukosten beantragte er eine Investitionszulage, die ihm sowohl vom FA als auch vom Thüringer FG (Urteil vom 28.6.2011, 4 K 609/10, Haufe-Index 3514872) verweigert wurde, weil es sich bei der Aufzugsanlage um einen Gebäudebestandteil handele.

 

Entscheidung

Der BFH sah dies anders und verwies die Sache an das FG zurück, damit die weiteren Voraussetzungen der Investitionszulage geprüft werden.

 

Hinweis

1.§ 2 Abs. 1 Satz 1 InvZulG 2007 begünstigt die Anschaffung und die Herstellung von neuen abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens.

2. Die Abgrenzung der beweglichen von den unbeweglichen Wirtschaftsgütern erfolgt in erster Linie anhand des Bewertungsrechts. Danach zählen wesentliche Gebäudebestandteile zu den begünstigten beweglichen Wirtschaftsgütern, wenn es sich um Betriebsvorrichtungen i.S.v. § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BewG handelt; das sind Maschinen, Vorrichtungen und sonstige Gegenstände aller Art, mit denen das Gewerbe unmittelbar betrieben wird. Dafür reicht es nicht aus, dass eine Anlage für einen Betrieb lediglich nützlich oder notwendig ist; vielmehr muss zwischen der Betriebsvorrichtung und dem Betriebsablauf ein ähnlich enger Zusammenhang bestehen, wie er üblicherweise bei Maschinen gegeben ist.

3. Diesen Zusammenhang hat der BFH für den Lastenaufzug der Bäckerei angenommen: Die Transporteinrichtungen im Betrieb dienten unmittelbar der Fabrikation der Backwaren, zwischen einem Förderband und einem Aufzug bestehe insoweit kein Unterschied.

4. Unschädlich ist, dass der Aufzug auch zur Personenbeförderung genutzt wird. Dabei kommt es nicht auf eine abstrakte Unterscheidung – hier zwischen Personen- und Lastenaufzug – an, sondern auf die Verhältnisse des konkret betriebenen Gewerbes. So wird die Alarmanlage im Tresorraum einer Bank unmittelbar dem Betrieb dienen (sichere Verwahrung von Wertgegenständen) und bei einer Spielhalle Gebäudebestandteil sein. Abgelehnt hat der BFH auch eine rein quantitative Betrachtungsweise (Verhältnis der Personen- zu den Lastenbeförderungen) und die Ansicht, dass gemischt genutzte Aufzüge grundsätzlich zum Grundvermögen rechnen.

5. Anzumerken ist, dass Mieter u.U. "bessere Karten" haben als Grundstückseigentümer: Für Mietereinbauten, die keine Betriebsvorrichtung sind, kann sich eine Zulagenberechtigung auch daraus ergeben, dass sie nur zu einem vorübergehenden Zweck in das Gebäude eingefügt wurden und daher Scheinbestandteile sind (§ 95 Abs. 2 BGB).

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 28.2.2013 – III R 35/12

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