Arbeitsmittel von Arbeitnehmern | Zu führende Aufzeichnungen/Fundstelle |
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Nachweis der ganz untergeordneten privaten PC-Nutzung. Aufzeichnen von: Datum, Uhrzeit und Dauer der beruflichen Nutzung, konkrete Veranlassung und Adresse der Verbindung (z. B. Homepage, Website) bei beruflicher Nutzung (= Nachweise des "Tätigkeitsmittelpunkts"). | Vollständige, zeitnahe, belegbare Aufzeichnungen über die jeweilige Art und Dauer der Nutzung des PCs (FG des Saarlandes, Urteil v. 7.12.1999, 1 K 200/96) (OFD Berlin, Verfügung v. 2.6.2000, St 174 – S 2354 – 1/97). |
Gemischte Aufwendungen, die nicht eindeutig zugeordnet werden können, aber einen nachgewiesenen abgrenzbaren beruflichen Anteil enthalten, sind nach dem jeweiligen Veranlassungsanteil in abziehbare und nicht abziehbare Aufwendungen aufzuteilen. | BMF, Schreiben v. 6.7.2010, IV C 3 – S 2227/07/10003 :002, BStBl 2010 I S. 614. |
Tab. 1: Aufzeichnungspflichten bei Arbeitsmitteln von Arbeitnehmern
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