Erhalten Unternehmer oder Vermieter Bauleistungen, müssen sie grundsätzlich 15 % des Rechnungsbetrags (netto plus Umsatzsteuer) als Einkommensteuer(vorauszahlung) für den Bauunternehmer / Handwerker einbehalten und an das Finanzamt des Bauunternehmers / Handwerkers abführen.[1]
Bauleistungen im Sinne dieses Abzugsverfahrens sind alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, d. h. Erstellung, Reparatur und Abriss.[2]
Bei Freistellungsbescheinigung kein Steuerabzug
Der Steuerabzug muss nicht vorgenommen werden, wenn der Bauhandwerker dem Unternehmer oder Vermieter eine sog. "Freistellungsbescheinigung"[3] vorlegt.[4]
Als Nachweis, dass keine Bauabzugssteuer abzuführen ist, ist die vorgelegte Freistellungsbescheinigung zusammen mit der Eingangsrechnung abzulegen und aufzubewahren.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen