Erhalten Unternehmer oder Vermieter Bauleistungen, müssen sie grundsätzlich 15 % des Rechnungsbetrags (netto plus Umsatzsteuer) als Einkommensteuer(vorauszahlung) für den Bauunternehmer / Handwerker einbehalten und an das Finanzamt des Bauunternehmers / Handwerkers abführen.[1]

Bauleistungen im Sinne dieses Abzugsverfahrens sind alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, d. h. Erstellung, Reparatur und Abriss.[2]

 
Praxis-Tipp

Bei Freistellungsbescheinigung kein Steuerabzug

Der Steuerabzug muss nicht vorgenommen werden, wenn der Bauhandwerker dem Unternehmer oder Vermieter eine sog. "Freistellungsbescheinigung"[3] vorlegt.[4]

Als Nachweis, dass keine Bauabzugssteuer abzuführen ist, ist die vorgelegte Freistellungsbescheinigung zusammen mit der Eingangsrechnung abzulegen und aufzubewahren.

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