Besondere Aufzeichnungen sind (u. U.) für den Wareneingang vorgeschrieben.
Der Wareneingang umfasst alle
- Handelswaren,
- Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe (unabhängig davon, ob sie zur Herstellung von Fertigprodukten oder Weiterveräußerung verwendet werden),
- Waren zur Be- oder Verarbeitung.
Dabei ist es unerheblich, ob die Waren für eigene oder fremde Rechnung[1] angeschafft werden.
Die Aufzeichnungen müssen die folgenden Angaben enthalten:[2]
Den Wareneingang aufzeichnen müssen: | Art der Aufzeichungen: |
---|---|
Land- und Forstwirte | entfällt |
Gewerbetreibende | |
|
Wareneingangsbuch, Liste oder geordnete Belegablage |
|
|
|
|
|
|
|
|
Selbstständig Tätige | entfällt |
Tab. 10: Aufzeichnungspflichten beim Wareneingang
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen