Besondere Aufzeichnungen sind (u. U.) für den Wareneingang vorgeschrieben.

Der Wareneingang umfasst alle

  • Handelswaren,
  • Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe (unabhängig davon, ob sie zur Herstellung von Fertigprodukten oder Weiterveräußerung verwendet werden),
  • Waren zur Be- oder Verarbeitung.

Dabei ist es unerheblich, ob die Waren für eigene oder fremde Rechnung[1] angeschafft werden.

Die Aufzeichnungen müssen die folgenden Angaben enthalten:[2]

 
Den Wareneingang aufzeichnen müssen: Art der Aufzeichungen:
Land- und Forstwirte entfällt
Gewerbetreibende  
  • Tag des Wareneingangs oder Rechnungsdatum
Wareneingangsbuch, Liste oder geordnete Belegablage
  • Name und Anschrift des Lieferanten
  • Handelsübliche Bezeichnung der Ware
  • Preis
  • Beleghinweis
Selbstständig Tätige entfällt

Tab. 10: Aufzeichnungspflichten beim Wareneingang

[1] Kommission: §§ 383 ff. HGB, Handelsmakler, Handelsvertreter: §§ 93 ff. HGB.

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