Werden Kostenstellen zur Berechnung der Herstellungskosten oder Verrechnungspreise verwendet oder zur Bewertung von Vorräten oder Rückstellungen herangezogen, unterliegen auch diese der steuerlichen Vorlage- und Aufzeichnungspflicht.[1]

[1] § 147 Abs. 1 Nr. 5 AO; BMF, Schreiben v. 28.11.2019, IV A 4 – S 0316/19/10003 :001, Rn. 5.

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