Bei geringfügig Beschäftigten müssen Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit dieser Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufgezeichnet werden.[1] Diese Unterlagen sind spätestens nach 7 Tagen zu erstellen und mindestens 2 Jahre aufzubewahren.[2] Die Aufzeichnungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die Aufzeichnungen geführt werden müssen.

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