Seit dem 1.1.2015 gilt das Mindestlohngesetz. Danach sind bei geringfügig Beschäftigten (regelmäßiger monatlicher Arbeitslohn bis 520 EUR)[1] besondere Aufzeichnungspflichten zu beachten.

3.1.1 Grundsätzliches: Was auf jeden Fall aufgezeichnet werden muss

Bei geringfügig Beschäftigten müssen Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit dieser Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufgezeichnet werden.[1] Diese Unterlagen sind spätestens nach 7 Tagen zu erstellen und mindestens 2 Jahre aufzubewahren.[2] Die Aufzeichnungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die Aufzeichnungen geführt werden müssen.

3.1.2 Arbeitnehmer mit ausschließlich mobilen Tätigkeiten

Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Außendienst sind obige Aufzeichnungen nur bedingt möglich. Daher ist für bestimmte Arbeitnehmer eine Erleichterung möglich.

Sind die Arbeitnehmer

  • ausschließlich mobil – d. h. nicht ortsgebunden – tätig und
  • haben diese Arbeitnehmer keine Vorgaben zu einer konkreten täglichen Arbeitszeit und
  • können sie ihre Arbeitszeit eigenverantwortlich einteilen,

so ist für diese nur die Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzuzeichnen.

Begünstigt sind insbesondere folgenden Tätigkeiten:

  • Briefzustellung,
  • Zustellung von Paketen und Druckerzeugnissen,
  • Abfallsammlung,
  • Straßenreinigung,
  • Winterdienst,
  • Gütertransport und Personenbeförderung

Obwohl er nach dem Gesetz dazu verpflichtet ist, kann der Arbeitgeber hier allein der Aufzeichnungspflicht nicht nachkommen. In diesem Fall muss der Arbeitgeber seine Beschäftigten anhalten die Aufzeichnungen zu führen und ihm vorzulegen.

 
Achtung

Monatslohn

Wichtig zu beachten ist, welcher Stundenlohn sich rechnerisch bei einem vereinbarten Monatslohn ergibt. Ggf. ergibt sich ein Wert unter der Geringfügigkeitsgrenze und die Aufzeichnungspflicht ist zu erfüllen.

 
Hinweis

Outsourcing, Arbeitnehmer-Entsendegesetz

Nach § 13 MiLoG (Mindestlohngesetz) gilt § 14 AEntG (Arbeitnehmerentsendegesetz). Danach haftet ein Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen beauftragt, "für die Verpflichtungen dieses Unternehmers […] zur Zahlung des Mindestentgelts an Arbeitnehmer".

D. h. der Unternehmer haftet für die "Lohngestaltung" seiner Subunternehmer bzw. seiner mit Werk- oder Dienstleistungen beauftragten Geschäftspartner.

Das Handling dieser Regelung dürfte sich äußerst schwierig gestalten.

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