Aufzeichnungspflichten für Regelversteuerer bei der Vorsteuer[1] | |
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Was aufzuzeichnen ist | In welcher Art aufzuzeichnen ist |
Entgelte aus Eingangsrechnungen und Anzahlungen | Entgelte und Umsatzsteuer |
Bemessungsgrundlage für die Einfuhrumsatzsteuer | Bemessungsgrundlage und Einfuhrumsatzsteuer |
Bemessungsgrundlagen für Ausschlussumsätze bei teilweisem Ausschluss vom Vorsteuerabzug[2] | Höhe der Ausschlussumsätze[3] sowie Zuordung der Vorsteuerbeträge zu Abzugs- und Ausschlußumsätzen |
Berechnungsgrundlagen zur Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG[4] | Aufwendungen für das Berichtigungsobjekt, Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung, Verwendungsdauer und Abzugssatz für die Vorsteuer[5] |
Tab. 17: Aufzeichnungspflichten bei der Vorsteuer
Aufzeichnungspflichten bei Vorsteuerabzug nach Durchschnittssätzen
BIs 31.12.2022 war ein Vorsteuerabzug nach Durchschnittssätzen zulässig, wenn der Umsatz im Vorjahr nicht über 61.356 EUR lag.[6] In diesem Fall war dann keine getrennte Aufzeichnung der Bemessungsgrundlagen aus Eingangsrechnungen, Anzahlungen und Einfuhren nötig.
Die Möglichkeit, den Vorsteuerabzug nach Durchschnittssätzen zu berechnen, ist seit 1.1.2023 entfallen.
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