Leitsatz

Gehen die Renovierungsmaßnahmen eines Badezimmers in einem privaten Einfamilienhaus über übliche Schönheitsreparaturen hinaus und erhöhen sie nachhaltig den Wert des gesamten Hauses, erhöhen die Kosten anteilig den Betriebsausgabenabzug für das häusliche Arbeitszimmer in demselben Haus.

 

Sachverhalt

Der pensionierte Steuerpflichtige nutzte in seinem privaten Einfamilienhaus ein häusliches Arbeitszimmer für seine selbstständige Arbeit, dessen Kosten unstreitig in voller Höhe Betriebsausgaben darstellen. Im Streitjahr renovierte er mit erheblichem Aufwand u. a. das Badezimmer des Gebäudes und zog die Kosten anteilig als Aufwand für das Arbeitszimmer ab. Die Maßnahmen gingen über bloße Schönheitsreparaturen hinaus. Das Finanzamt versagte den Betriebsausgabenabzug, weil die Kosten einem konkreten Raum zuzuordnen waren und nicht Aufwendungen zur Renovierung des gesamten Gebäudes vorlagen.

 

Entscheidung

Das Finanzgericht gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Aufwendungen, die das gesamte Gebäude betreffen, erhöhen anteilig die abziehbaren Kosten für das Arbeitszimmer. Maßnahmen, die dagegen den Teil des Hauses betreffen, der privaten Wohnzwecken dient, seien dagegen vom Abzug ausgeschlossen. Nach Ansicht des Finanzgerichts handelt es sich bei den in Rede stehenden Umbaukosten für das Badezimmer um Kosten, welche das gesamte Gebäude betreffen. Zu dieser Auffassung gelangte das Gericht, weil die Umbaumaßnahmen weit über bloße Renovierungsmaßnahmen i. S. v. Schönheitsreparaturen hinausgingen. Es sei derart in die Gebäudesubstanz eingegriffen worden, dass der Umbau letztlich als werterhöhende Modernisierungsmaßnahme für das gesamte Gebäude anzusehen ist. Das Badezimmer sei zudem ein Raum, der für die Nutzung des Gebäudes, in dem das häusliche Arbeitszimmer gelegen ist, zwingend erforderlich ist.

Außerdem sei der Abzug zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen zwingend geboten. Der als Arbeitszimmer genutzte Gebäudeteil gehöre zum Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen. Die durchgeführten Maßnahmen führten zu einer Werterhöhung des Gebäudes und damit auch des zum Betriebsvermögen gehörenden Gebäudeteils. Im Fall einer späteren Entnahme dieses Gebäudeteils erhöhten die jetzt zur Rede stehenden Maßnahmen somit den Entnahmegewinn. Daher erscheine es folgerichtig, die zu diesen stillen Reserven führenden werterhöhenden Maßnahmen auch zum Zeitpunkt ihrer Verursachung anteilig als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.

 

Hinweis

Das Urteil ist nicht bestandskräftig (Az. der Revision beim Bundesfinanzhof: VIII R 16/15). In einschlägigen Fällen können anhängige Rechtsbehelfsverfahren somit zum Ruhen gebracht werden.

 

Link zur Entscheidung

FG Münster, Urteil vom 18.03.2015, 11 K 829/14 E

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