OFD Berlin, 02.06.2000, St 174 - S 2354 - 1/97

 

1. Allgemeines

Aufwendungen für die Anschaffung von Computern und Peripheriegeräten stellen grundsätzlich Kosten für gemischt genutzte Wirtschaftsgüter dar. Die Anschaffungskosten können regelmäßig nicht einfach und nach objektiven Maßstäben leicht nachprüfbar in einen beruflichen und privaten Teil aufgeteilt werden. Die Kosten können steuerlich deshalb nur berücksichtigt werden, wenn der Arbeitnehmer nachweist oder glaubhaft macht, dass er die Geräte so gut wie ausschließlich beruflich nutzt. Dazu müssen die steuerlichen Folgerungen aus äußeren, objektiv feststellbaren Umständen abgeleitet werden, weil sich der Umfang der tatsächlichen privaten und beruflichen Nutzung eines Computers und der Peripheriegeräte regelmäßig weder unmittelbar und zeitnah noch einfach ermitteln läßt. Um ein unvertretbares Eindringen in die Privatsphäre des Arbeitnehmers zu vermeiden, müssen die Kriterien einer so gut wie ausschließlichen beruflichen Nutzung typisierend geprüft werden.

 

II. Abgrenzungsmerkmale

 

A. Hardware

Schlussfolgerungen zur beruflichen und privaten Nutzung lassen sich aufgrund des heutigen Technologiestandards nur noch sehr eingeschränkt aus der technischen Ausstattung der Computeranlagen ziehen. Entsprechendes gilt für den Anschaffungspreis. Lediglich bei tragbaren Computern (sog. Laptops, Notebooks u.ä.), die bauartbedingt – bei gleicher Leistungsfähigkeit – deutlich teurer als nicht mobile Geräte sind, sind die Mehrkosten als Indiz einer beruflichen Veranlassung zu werten. Legt der Steuerpflichtige die berufliche Verwendung des tragbaren Computers schlüssig dar, bedarf es keiner weiteren Ermittlung, um die Anschaffungskosten verteilt über die Nutzungsdauer als Werbungskosten anzuerkennen.

 

1. Standort des Computers

Steht der Computer am Arbeitsplatz des Steuerpflichtigen bei seinem Arbeitgeber, ist regelmäßig der Arbeitsmittelcharakter zu bejahen; denn der Arbeitgeber wird eine private Nutzung des Computers während der Arbeitszeit kaum dulden und außerhalb der Arbeitszeit wird eine private Nutzung kaum vorkommen. Einen weiteren Anhaltspunkt für den Arbeitsmittelcharakter des Computers kann auch dessen Standort im häuslichen Arbeitszimmer bieten. Unterhält der Steuerpflichtige jedoch kein Arbeitszimmer, so ergibt sich im Umkehrschluss hieraus jedoch nicht zwingend, dass dem Computer in der Wohnung des Steuerpflichtigen die berufliche Veranlassung fehlt.

 

2. Ausstattung

Die Hardwareausstattung des PC bietet – wie einleitend erwähnt – kaum noch ausreichend Indizien für eine (fast) ausschließliche berufliche oder aber schädliche private Nutzung des PC. Ursächlich hierfür ist der technologische Fortschritt, der die zu einem PC notwendigerweise gehörenden Standardkomponenten, wie Monitor, Prozessor, Grafikkarte, Soundkarte, RAM-Speicher, Festplattenspeicher, CD-ROM-/DVD-Laufwerk so preiswert und leistungsfähig hat werden lassen, dass bereits preiswerteste PCs neben einer sinnvollen beruflichen Verwendung auch zahlreich denkbare, der Lebensführung zuzurechnende Aufgaben erfüllen können. Dem Vorhandensein außerhalb dieser Standardkomponenten liegender PC-Hardware kommt deshalb als Indiz einer fast bzw. nicht fast ausschließlichen beruflichen PC-Nutzung besondere Bedeutung zu. Ist beispielsweise ein Modem, eine Videoschnittkarte (Capture-Card), eine TV-/Radio-Karte oder anderes vorhanden, so ist dessen berufliche/private Veranlassung besonders zu untersuchen. Hieraus folgt, dass lediglich aus den nicht zur notwendigen Grundausstattung (Standardkomponenten s.o.) eines PC gehörenden Ausstattungsmerkmalen Indizien für oder gegen eine (fast) ausschließliche berufliche Veranlassung herzuleiten sind.

 

3. Drucker

Das Fehlen eines Druckers spricht grundsätzlich gegen eine so gut wie ausschließliche berufliche Nutzung der gesamten Computeranlage. Gleichwohl ist das Nichtvorhandensein eines Druckers bei Neuanschaffung einer Computeranlage nicht von vornherein schädlich. Vielmehr ist dem Steuerpflichtigen eine „Überlegungszeit” für die nachträgliche Anschaffung eines Druckers von etwa einem halben Jahr einzuräumen. Fehlt der Drucker jedoch länger, so muß der Arbeitnehmer glaubhaft machen, dass er sinnvollerweise auf Ergebnisausdrucke verzichten kann (z.B. weil diese bei seinem Arbeitgeber vorgenommen werden).

 

4. Online-Dienste

Soweit der Steuerpflichtige Nutzer eines Online-Dienstes ist, spricht eine widerlegbare Vermutung für eine schädliche private Mitverwendung des Computers. Die derzeit bekanntesten Online-Dienste sind

  • American Online (AOL)
  • Compuserve
  • T-Online.

Entsprechendes gilt auch für die zahlreichen Anbieter, die als sog. Provider den Internetzugang auch ohne einen speziellen Online-Dienst ermöglichen.

Hierzu gehören u.a.

  • Comundo
  • GermanyNet
  • Freenet
  • friendfactory
  • talknet
  • msn u.v.a.

Das Programmangebot der Online-Dienste und des Internets ist so reichhaltig, dass es zwar dem Beruf förderlich sein kann, wegen des bestehenden Aufteilungs- und Abzugsverbots des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG ein...

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