Wo die Probleme sind:

  • Das richtige Konto
  • Verdienstausfall
  • Zeitverlust
  • Arbeitslohn

1 So kontieren Sie richtig!

 
Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto
Kontobezeichnung SKR 03 SKR 04 Eigener Kontenplan Bilanz/GuV
Gehälter 4120 6020   Löhne und Gehälter
Verbindlichkeiten aus Lohn und Gehalt 1740 3720   Sonstige Verbindlichkeiten

So kontieren Sie richtig!

Zahlt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Aufwandsentschädigungen für eine Mietwohnung, handelt es sich um Barlohn, welcher im Regelfall steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellt.

Die Buchung der Aufwandsentschädigung erfolgt auf das Konto "Gehälter" 4120 (SKR 03) bzw. 6020 (SKR 04).

Die Gegenbuchung erfolgt auf das Konto "Verbindlichkeiten aus Lohn und Gehalt" 1740 (SKR 03) bzw. 3720 (SKR 04).

 

Buchungssatz:

Gehälter

an Verbindlichkeiten aus Lohn und Gehalt

2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Arbeitgeber zahlt dem Arbeitnehmer eine pauschale Aufwandsentschädigung für eine Mietwohnung

Wolfgang Müller ist Außendienstmitarbeiter des Unternehmers Hans Groß. Hans Groß betraut Wolfgang Müller mit einem Außendienstbezirk im Umkreis von Hamburg. Dadurch ist Wolfgang Müller gezwungen, von Saarbrücken nach Hamburg umzuziehen. Hans Groß zahlt Wolfgang Müller für die Mietwohnung in Hamburg eine pauschale Aufwandsentschädigung i. H. v. monatlich 250 EUR.

Buchungsvorschlag:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
4120/6020 Gehälter 250 1740/3720 Verbindlichkeiten aus Lohn und Gehalt 250

3 Vom Arbeitgeber gezahlte Aufwandsentschädigung für eine Mietwohnung ist steuerpflichtiger Arbeitslohn

Das hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 29.11.2006[1] entschieden.

Im entschiedenen Fall wurde eine Außendienstmitarbeiterin im öffentlichen Dienst in eine andere Stadt abgeordnet. Für die dort bezogene Mietwohnung gewährte ihr der Arbeitgeber eine pauschale Aufwandsentschädigung für die Miete. Diese Entschädigung behandelte der Arbeitgeber gem. § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG als steuerfrei.

Der Bundesfinanzhof war anderer Auffassung. Zum Arbeitslohn gehörten alle Vorteile, die dem Arbeitnehmer für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt würden. Arbeitslohn sei jeder mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumte geldwerte Vorteil, der durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst sei. Hiernach habe die Klägerin in Höhe der Aufwandsentschädigung Arbeitslohn erhalten, denn der Arbeitgeber habe die Entschädigung nicht überwiegend im eigenbetrieblichen Interesse gewährt.

Die Aufwandsentschädigung sei auch nicht nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG steuerfrei. Diese Vorschrift sei dahingehend auszulegen, dass die Erstattung nur solcher Aufwendungen steuerfrei sei, die als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar seien. Das sei aber nicht der Fall.

 
Hinweis

Wann die vergünstigte Überlassung einer Mietwohnung lohnsteuerfrei ist

Die vergünstigte Überlassung einer Mietwohnung an den Arbeitnehmer kann aber auch steuerfrei sein. Dies ist immer dann der Fall, wenn die Wohnung im Eigentum des Arbeitgebers steht, die Vergleichsmiete monatlich je Quadratmeter weniger als 25 EUR beträgt und der Arbeitnehmer mindestens 2/3 der ortsüblichen Miete an den Arbeitgeber erstattet.

4 Was bei doppelter Haushaltsführung gilt

4.1 Werbungskostenabzug für die Kosten der doppelten Haushaltsführung

Müssen Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen neben ihrem Erstwohnsitz am Beschäftigungsort eine Zweitwohnung nehmen, können sie die damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen als Werbungskosten abziehen.[1]

Danach sind die tatsächlichen Kosten für die Zweitwohnung anzuerkennen, soweit sie notwendig und angemessen sind. Zu den notwendigen Aufwendungen für die Zweitwohnung gehört auch die für diese Wohnung zu entrichtende Zweitwohnungsteuer. Steht die Zweitwohnung im Eigentum des Arbeitnehmers, so sind die Aufwendungen in der Höhe als notwendig anzuerkennen, in der sie der Arbeitnehmer als Mieter für eine nach Größe, Ausstattung und Lage angemessene Wohnung tragen müsste.

Nach dem Urteil des BFH vom 9.8.2007[2] sind Aufwendungen nicht erhöht, die sich für eine Wohnung von 60 Quadratmeter bei einem örtlichen Mietzins je Quadratmeter für eine nach Lage und Ausstattung durchschnittliche Wohnung (Durchschnittsmietzins) ergeben würden.

4.2 Arbeitgeber ist Eigentümer der Mietwohnung: Besonderheit

Ist der Arbeitgeber Eigentümer der an den Arbeitnehmer vermieteten Wohnung, ist der ortsübliche Mietpreis anzusetzen. Kann die ortsübliche Miete nur mit großen Schwierigkeiten ermittelt werden, gelten nach § 2 Abs. 4 SvEV (Sozialversicherungsentgeltverordnung) folgende Werte:

  • Bei einfacher Ausstattung ohne Sammelheizung, Bad oder Dusche: 3,81 EUR pro Quadratmeter,
  • ansonsten monatlich 4,66 EUR pro Quadratmeter.[1]

Auch kommt es in der Praxis bisweilen vor, dass der Arbeitgeber eine Wohnung von einem fremden Dritten anmietet und an den betreffenden Arbeitnehmer weitervermietet. In einem derartigen Fall ist die Ermittlung der ortsüblichen Miete nicht erforderlich. Zahlt in einem derartigen Fall der Arbeitnehmer exakt die Miete, die der Arbeitgeber dem Fremdvermieter zahlen muss, ergibt sich kein geldwerter Vorteil. Zahlt er weniger, besteht der geldwerte Vorteil in der Differenz zum vom Arbeitgeber gezahlten Mietpreis.

4.3 Luxuriösere Wohnung: Welchen Betrag der Arbeitgeber erstatten kann

Der Arbeitgeber kann also Mieten nur insoweit steuerfrei erstatten, wie sie die ortsübliche Mi...

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