Das hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 29.11.2006[1] entschieden.

Im entschiedenen Fall wurde eine Außendienstmitarbeiterin im öffentlichen Dienst in eine andere Stadt abgeordnet. Für die dort bezogene Mietwohnung gewährte ihr der Arbeitgeber eine pauschale Aufwandsentschädigung für die Miete. Diese Entschädigung behandelte der Arbeitgeber gem. § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG als steuerfrei.

Der Bundesfinanzhof war anderer Auffassung. Zum Arbeitslohn gehörten alle Vorteile, die dem Arbeitnehmer für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt würden. Arbeitslohn sei jeder mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumte geldwerte Vorteil, der durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst sei. Hiernach habe die Klägerin in Höhe der Aufwandsentschädigung Arbeitslohn erhalten, denn der Arbeitgeber habe die Entschädigung nicht überwiegend im eigenbetrieblichen Interesse gewährt.

Die Aufwandsentschädigung sei auch nicht nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG steuerfrei. Diese Vorschrift sei dahingehend auszulegen, dass die Erstattung nur solcher Aufwendungen steuerfrei sei, die als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar seien. Das sei aber nicht der Fall.

 
Hinweis

Wann die vergünstigte Überlassung einer Mietwohnung lohnsteuerfrei ist

Die vergünstigte Überlassung einer Mietwohnung an den Arbeitnehmer kann aber auch steuerfrei sein. Dies ist immer dann der Fall, wenn die Wohnung im Eigentum des Arbeitgebers steht, die Vergleichsmiete monatlich je Quadratmeter weniger als 25 EUR beträgt und der Arbeitnehmer mindestens 2/3 der ortsüblichen Miete an den Arbeitgeber erstattet.

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