Leitsatz

Die Finanzierungskosten für den Erwerb einer Sicherheits-Kompakt-Rente, die den Abschluss einer Rentenversicherung als Versorgungskomponente und einer Lebensversicherung als Tilgungskomponente zum Gegenstand hat, sind auch nach der Einführung des Werbungskostenabzugsverbots nach § 20 Abs. 9 EStG zum 1. Januar 2009 aufzuteilen in Werbungskosten, die anteilig den Einkünften aus Kapitalvermögen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG und den sonstigen Einkünften i.S. des § 22 Nr. 1 EStG zuzuordnen sind.

 

Normenkette

§ 9 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 Nr. 1, § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb, § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. dd, § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG

 

Sachverhalt

Der Kläger schloss in den Jahren 2003, 2004 und 2006 drei sog. Sicherheits-Kompakt-Renten (SKR) ab. Diese sahen als sog. Versorgungskomponente den Abschluss einer Rentenversicherung mit sofort beginnenden, lebenslangen Rentenzahlungen vor. Zudem bestand der Vertrag aus einer sog. Tilgungskomponente, die den Abschluss einer fondsgebundenen Kapitallebensversicherung oder Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht bei Laufzeiten zwischen 14 und 18 Jahren gegen Einmalbeträge zum Gegenstand hatte.

Die Einmalbeträge beider Komponenten sowie anfallende Nebenkosten wurden durch endfällige Darlehen finanziert. Bei Fälligkeit sollten die Darlehen vollständig mit der Ablaufleistung aus der Tilgungskomponente bedient werden, wobei die prognostizierten Ablaufleistungen – bei erwarteten Renditen zwischen 6 % und 7 % – die endfälligen Darlehen übersteigen sollten. Nach der Gesamtkonzeption sollten sowohl die Rentenversicherungen als auch die Lebensversicherungen erhebliche Überschüsse der Einnahmen über die Werbungskosten erbringen. Zur Sicherung der Darlehensforderungen trat der Kläger die Ansprüche aus den Renten‐ und Lebensversicherungsverträgen an die finanzierenden Banken ab.

In der Einkommensteuererklärung für die Streitjahre 2010 und 2011 machte der Kläger sämtliche Finanzierungskosten bei den Einkünften aus der Rentenversicherung i.S.d. § 22 Nr. 1 EStG geltend. Diese ­berücksichtigte das FA bei der Steuerfestsetzung jedoch nur insoweit, als sie anteilig auf die Ertragsanteile der Sicherheits-Kompakt-Rente entfielen. Hinsichtlich eines der SKR‐Pakete vertrat es die Auffassung, dass ein Steuerstundungsmodell i.S.d. § 15b EStG vorliege.

Mit der hiergegen gerichteten Klage begehrten die Kläger, dass die gesamten Finanzierungskosten der Tilgungsdarlehen bei den sonstigen Einkünften berücksichtigt werden. Sie wandten sich ausdrücklich nicht gegen die Annahme eines Steuerstundungsmodells bei einem der drei SKR-Pakete.

Das FG gab der Klage teilweise statt (Sächsisches FG, Urteil vom 8.1.2015, 2 K 712/14, Haufe-Index 7954110). Nach seiner Auffassung war die Einkünfteerzielungsabsicht zu verneinen, da die gesamten Finanzierungskosten für die SKR‐Pakete 1 bis 3 nur durch die sonstigen Einkünfte veranlasst worden seien. Die Verträge über die Lebensversicherungen habe der Kläger nicht abgeschlossen, um Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erzielen. Die Erträge aus allen drei Kompaktrenten seien danach mit Null anzusetzen, sodass der geltend gemachte Werbungskostenüberschuss steuerlich nicht zu berücksichtigen sei.

 

Entscheidung

Der BFH hat der Revision des FA stattgegeben, das FG Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

 

Hinweis

1. Das Urteil des FG war bereits aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben. Es verstieß gegen die Grundordnung des Verfahrens (§ 96 Abs. 1 Satz 2 FGO). Das FG hatte über alle drei Pakete von Sicherheits-Kompakt-Renten (SKR-Pakete) entschieden, obgleich die Kläger nur den Werbungskostenabzug für zwei SKR-Pakete begehrt hatten. Soweit das FA bei dem dritten SKR-Paket davon ausging, dass ein Steuerstundungsmodell gemäß § 15b EStG vorliegt, war dies vom Klageantrag der Kläger nicht umfasst. Zudem ist die Feststellung eines nicht ausgleichsfähigen Verlusts gemäß § 15b Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 EStG für das Einkommensteuerverfahren vorgreiflich, sodass das FG auch aus diesem Grund nicht über dieses SKR-Paket entscheiden durfte. Einer Zurückverweisung an das FG bedurfte es dennoch nicht, da der Verfahrensfehler durch die Aufhebung des Urteils beseitigt wurde.

2. Das FG hat die Einkünfteerzielungsabsicht des Klägers bei den zwei SKR-Paketen, die Gegenstand der Klage waren, zu Unrecht verneint. Denn die Finanzierungskosten der SKR‐Pakete waren nicht ausschließlich den Renteneinkünften als Werbungskosten zuzuordnen, sodass der Kläger einen Einnahmenüberschuss erzielen konnte.

3. Die Finanzierungskosten sind nur insoweit Werbungskosten bei der Erzielung der Renteneinkünfte als sonstige Einkünfte i.S.d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG, wie sie anteilig auf die Finanzierung der Rentenversicherungen entfallen. Soweit sie durch die Finanzierung der Lebensversicherungen veranlasst worden sind, handelt es sich um vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG 2004. Die Schuldzins...

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