Leitsatz

Nimmt der Steuerpflichtige den zulässigen Investitionsabzugsbetrag im ersten Jahr nicht in voller Höhe in Anspruch, ist er nicht gehindert, in einem späteren Jahr weitere Teilbeträge bis zur zulässigen Obergrenze (40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten, höchstens 200.000 EUR je Betrieb) geltend zu machen.

 

Sachverhalt

Der Inhaber eines Gartenbaubetriebs bestellte eine Photovoltaikanlage mit Investitionskosten von mehr als 600.000 EUR. In seiner Einkommensteuererklärung 2008 machte er für den neuen gewerblichen Betrieb "Stromerzeugung" einen Investitionsabzugsbetrag von 110.000 EUR geltend. Bei der Veranlagung 2009 beantragte er, den Investitionsabzugsbetrag um 90.000 EUR auf den zulässigen Höchstbetrag von 200.000 EUR aufzustocken. Diesen Antrag lehnte das Finanzamt unter Hinweis auf die Verwaltungsanweisungen ab (BMF, Schreiben v. 8.5.2009, BStBl I S. 633, Tz. 6).

 

Entscheidung

Das FG gab der Klage statt. Entgegen der Auffassung des BMF lasse sich dem Gesetz keine Regelung des Inhalts entnehmen, dass ein späteres Aufstocken des Investitionsabzugsbetrags nicht zulässig sei. Der Sinn der Regelung, Investitionen in kleinen und mittleren Betrieben zu fördern, spreche für eine großzügige Auslegung. Dass in einzelnen Fällen die Arbeit der Finanzämter erschwert werden könne, erlaube keine Auslegung zulasten der Steuerpflichtigen.

 

Hinweis

Endgültig wird die Streitfrage erst der BFH entscheiden (Az. X R 4/13). Da jedoch die meisten Literaturstimmen dieselbe Auffassung vertreten wie des Niedersächsische FG und zudem anderen FG zu früheren Fassungen des § 7g EStG dieselbe großzügige Linie vertreten haben, ist auch von Seiten des BFH eine bürgerfreundliche Entscheidung zu erwarten. Dafür spricht zusätzlich, dass die Münchner Richter es für zulässig erklärt haben, dass der Betrieb die Investitionszulage erst nachträglich, nach Abgabe der (ersten) ESt-Erklärung geltend macht (BFH, Urteil v. 17.1.2012, VIII R 48/10, BFH/NV 2012 S. 1038 und BFH, Urteil v. 20.6.2012, X R 42/11, BFH/NV 2012 S. 1927).

 

Link zur Entscheidung

Niedersächsisches FG, Urteil vom 19.12.2012, 2 K 189/12

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