Ein Geschenk setzt eine unentgeltliche Zuwendung an den Empfänger voraus.[1] Der Zweck, Geschäftsverbindungen anzubahnen, zu sichern oder zu verbessern, ist keine Gegenleistung. Der Sinn und Zweck von Geschenken ist ja gerade der, sich in Erinnerung zu bringen. Liegt eine konkrete Gegenleistung vor, handelt es sich nicht um ein Geschenk, sodass die pauschale Besteuerung nach § 37 b EStG nicht angewendet werden kann. Die Aufwendungen für Provisionen, Werbeaufwendungen und Zugaben können deshalb uneingeschränkt als Betriebsausgaben abgezogen werden.

Nach § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG dürfen Geschenke an Geschäftspartner und dessen Arbeitnehmer nur dann als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn

  • ihr Wert pro Person und Jahr nicht mehr als 35 EUR beträgt und
  • die Geschenkaufwendungen einzeln und getrennt von den übrigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden.

4.1 35 EUR pro Person und Jahr

Die 35-EUR-Grenze ist eine Freigrenze. Übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten den Betrag von 35 EUR pro Empfänger und Jahr auch nur um einen Cent, entfällt der Betriebsausgabenabzug insgesamt und nicht nur der Betrag, der über 35 EUR hinausgeht. Die 35-EUR-Grenze gilt pro Person und Jahr. Empfänger können natürliche und juristische Personen (z. B. eine GmbH) sein. Zuwendungen an Arbeitnehmer der GmbH (z. B. Gesellschafter-Geschäftsführer) sind jedoch nicht automatisch als Zuwendungen an die GmbH anzusehen. Jede Person, mit der ein Unternehmer im Geschäftsleben zu tun hat, ist als eigenständiger Zuwendungsempfänger anzusehen, z. B. der GmbH-Geschäftsführer, die Sekretärin, der Marketing-Assistent usw.[1] Der Unternehmer und sein Ehegatte werden allerdings nach Auffassung der Finanzverwaltung als "ein Empfänger" angesehen.

 
Hinweis

Geplante Änderungen

Im Entwurf des Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovationen sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) soll die Grenze für Geschenke auf 50 EUR angehoben werden. Ob es kommt bleibt abzuwarten.

4.2 Mehrere Geschenke in einem Jahr werden zusammengezählt

 
Praxis-Beispiel

Mehrere Geschenke in einem Jahr werden zusammengerechnet

Ein Unternehmer gibt seinem Kunden im Januar und im Dezember jeweils ein Geschenk im Wert von 35 EUR. Er kann nichts abziehen.

Ein Unternehmer gibt seinem Kunden im Dezember und im Januar des folgenden Jahrs jeweils ein Geschenk im Wert von 35 EUR. Er kann beide Geschenke als Betriebsausgaben abziehen.

Bereits ein geringes Überschreiten der 35-EUR-Grenze führt dazu, dass der Betriebsausgabenabzug insgesamt entfällt. Es ist daher genau darauf zu achten, was zu den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten gehört. Zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten gehören

  • die Kosten der Kennzeichnung des Geschenks als Werbeträger und
  • die Umsatzsteuer, die nicht als Vorsteuer abgezogen werden darf.

Wenn der Unternehmer die Geschenkzuwendungen pauschal mit 30 % versteuert, gehört auch die pauschale Steuer zu den Zuwendungen. Aber! Bei der Ermittlung des Grenzwerts von 35 EUR wird die pauschale Steuer nicht einbezogen.

 
Praxis-Beispiel

Geschenk und pauschale Besteuerung

Der Unternehmer ist zum Vorsteuerabzug berechtigt und macht seinem Geschäftspartner ein Geschenk, das er für 30 EUR netto (35,70 EUR brutto) eingekauft hat. Da er Geschenke pauschal versteuert, beträgt der Steuerbetrag (35,70 EUR x 30 % =) 10,71 EUR + 0,59 EUR Solidaritätszuschlag = 11,30 EUR.

 
Nettowert des Geschenks 30,00 EUR
30 %ige pauschale Steuer incl. Solidaritätszuschlag 11,30 EUR
Ggf. Kirchensteuer (pauschal 10,71 EUR x 7 % =) 0,75 EUR
Der Wert der Zuwendung beträgt insgesamt 42,05 EUR

Da die Steuer bei der Ermittlung des Grenzwerts nicht einbezogen wird, zieht der Unternehmer das Geschenk im Wert von 30 EUR als Betriebsausgabe ab. Weil er das Geschenk als Betriebsausgabe abziehen darf, darf er auch die pauschale Steuer als Betriebsausgaben abziehen. Somit ist der Gesamtbetrag von 42,05 EUR abziehbar.

Buchung des Geschenks:

 

Konto

SKR 03/04 Soll
Kontenbezeichnung Betrag

Konto

SKR 03/04 Haben
Kontenbezeichnung Betrag
4631/6611 Geschenke abzugsfähig mit § 37 b EStG 30,00      
1576/1406 Abziehbare Vorsteuer 19 % 5,70 1200/1800 Bank 35,70

Buchung der pauschalen Steuer:

 

Konto

SKR 03/04 Soll
Kontenbezeichnung Betrag

Konto

SKR 03/04 Haben
Kontenbezeichnung Betrag
4632/6612 Pauschale Steuern für Geschenke und Zugaben abzugsfähig 12,05 1200/1800 Bank 12,05

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