Zu den steuerfreien Aufmerksamkeiten zählt auch die Bewirtung von Arbeitnehmern durch den Arbeitgeber anlässlich und während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes.[1] Hierzu zählen in erster Linie Arbeitsessen im Betrieb.

Erfolgt die Mahlzeitengestellung nach Beendigung des Arbeitseinsatzes, ist der Vorteil regelmäßig steuerpflichtiger Arbeitslohn.

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