BMF, 26.8.2003, IV A 2 - S 2760 - 4/03

Körperschaftsteuerliche Behandlung der Auflösung und Abwicklung von Körperschaften und Personenvereinigungen nach den Änderungen durch das Gesetz zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts (UntStFG)

Sitzung KSt/GewSt VII/02 zu TOP III/3

Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die steuerliche Behandlung der Auflösung und Abwicklung einer Körperschaft und Personenvereinigung nach In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts vom 20.12.2001 (BGBl 2001 I S. 3858 – UntStFG -) Folgendes:

 

A. Bedeutung des Besteuerungszeitraums

1

Im Abwicklungszeitraum gibt es keine Wirtschaftsjahre im steuerrechtlichen Sinne. Für Zwecke der §§ 27, 37 und 38 KStG n.F. (KStG n.F. = KStG 2002, KStG a.F. = KStG 1999) tritt an die Stelle des Wirtschaftsjahrs der Besteuerungszeitraum.

2

Auf den Schluss jedes Besteuerungszeitraums ist eine Steuerbilanz aufzustellen.

3

Umfasst der Abwicklungszeitraum mehrere Besteuerungszeiträume, ist auf den Schluss eines jeden Besteuerungszeitraums, für den neues Recht gilt (siehe Rdnr. 4 ff.), das Körperschaftsteuerguthaben (§ 37 KStG n.F.), der Teilbetrag EK 02 (§ 38 KStG n.F.) und das steuerliche Einlagekonto (§ 27 KStG n.F.) gesondert festzustellen. Die abschließenden gesonderten Feststellungen für den letzten Besteuerungszeitraum sind auf den Zeitpunkt vor der Schlussverteilung des Vermögens vorzunehmen.

 

B. Systemübergreifende Liquidation

 

I. Grundsatz

4

Endet bei der Liquidation einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft der Besteuerungszeitraum nach dem 31.12.2000, richtet sich die Besteuerung für diesen Zeitraum nach den Vorschriften des KStG n.F. (§ 34 Abs. 14 Satz 1 KStG n.F.).

5

Auch für den auf die Zeit vor dem 1.1.2001 entfallenden Teil des Besteuerungszeitraums ist das KStG n.F. anzuwenden. Ob das verteilte Vermögen bei der Körperschaft zu einer Minderung oder Erhöhung der Körperschaftsteuer führt, richtet sich nach § 40 Abs. 4i.V. mit den §§ 37 und 38 KStG n.F. Bereits unter Zugrundelegung der früheren Rechtslage ausgestellte Steuerbescheinigungen sind zurückzufordern und auf der Grundlage des EStG bzw. KStG n.F. neu zu erteilen.

6

Der Feststellung der Endbestände nach § 36 Abs. 7 KStG n.F. sind die Bestände zum Schluss des letzten vor Liquidationsbeginn endenden Wirtschaftsjahrs bzw. zum Schluss des letzten Besteuerungszeitraums, für das noch das KStG a.F. gilt, zugrunde zu legen.

 

II. Antrag im Sinne des § 34 Abs. 14 KStG n.F.

7

Hat die in Liquidation befindliche Körperschaft, deren Besteuerungszeitraum vor dem 1.1.2001 beginnt und nach dem 31.12.2000 endet, gemäß § 34 Abs. 14 Satz 2 KStG n.F. bis zum 30.6.2002 (Ausschlussfrist) den Antrag gestellt, auf die Zeit bis zum 31.12.2000 das KStG a.F. anzuwenden, so endet auf den 31.12.2000 ein Besteuerungszeitraum, für den ein steuerlicher Zwischenabschluss zu fertigen ist (§ 34 Abs. 14 Satz 3 KStG n.F.).

8

In den in Rdnr. 7 genannten Fällen unterliegt das Einkommen des am 31.12.2000 endenden Besteuerungszeitraums noch dem KStG a.F. Für Liquidationsraten, andere Ausschüttungen und sonstige Leistungen, die in diesem Besteuerungszeitraum erfolgen, ist noch die Körperschaftsteuer-Ausschüttungsbelastung nach dem Vierten Teil des KStG a.F. herzustellen (§ 34 Abs. 14 Satz 5 KStG n.F.). Diese Auskehrungen verringern gemäß § 36 Abs. 2 KStG n.F. die Endbestände der auf den 31.12.2000 festzustellenden Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals.

9

Die Feststellung der Endbestände nach § 36 Abs. 7 KStG n.F. erfolgt auf den 31.12.2000.

 

C. Gewinnausschüttungen für vor dem Abwicklungszeitraum endende Wirtschaftsjahre

10

Eine Ausschüttung kann auch dann auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss für ein abgelaufenes Wirtschaftsjahr beruhen, wenn die Körperschaft nach Beginn der Liquidation beschließt, Gewinne für vor dem Abwicklungszeitraum endende Wirtschaftsjahre auszuschütten (BFH-Urteile vom 12.9.1973, BStBl 1974 II S. 14, vom 17.7.1974, BStBl 1974 II S. 692 und vom 22.10.1998, I R 15/98, BFH/NV 1999 S. 829).

11

Erfolgt eine solche Gewinnausschüttung in Besteuerungszeiträumen, die bereits unter das KStG n.F. fallen, ist § 34 Abs. 12 Satz 1 Nr. 1 KStG n.F. nicht anzuwenden, da es während des Abwicklungszeitraums keine Wirtschaftsjahre gibt (vgl. Rdnr. 1). Für diese Ausschüttungen gilt der Vierte Teil des KStG a.F. daher nicht mehr.

 

D. Auswirkungen der Liquidation auf das steuerliche Einlagekonto und den Sonderausweis

12

Bei der Vermögensverteilung gilt das übrige Eigenkapital als vor dem Nennkapital ausgezahlt.

13

Die Vermögensverteilung ist, soweit sie nicht als Nennkapitalrückzahlung zu beurteilen ist, eine Leistung im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG. Bei Abschlagszahlungen auf den Liquidationserlös ist auf den ausschüttbaren Gewinn zum Schluss des der Leistung vorangegangenen Besteuerungszeitraums bzw. Wirtschaftsjahrs abzustellen. Bei der Schlussauskehrung ist der ausschüttbare...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge