Leitsatz

Zulagenrechtlich entsteht nicht dadurch ein von der Zulagengewährung ausgeschlossenes geringwertiges Wirtschaftsgut, dass infolge der nach Ertragsteuerrecht zwingend vorgeschriebenen Übertragung der sog. Akkumulationsrücklage die Anschaffungs-/Herstellungskosten des betreffenden Wirtschaftsguts auf 800 DM oder weniger herabsinken (Bestätigung des BFH-Urteils vom 17.6.1999, III R 53/97, BStBl II 2000, 9).

 

Normenkette

§ 6 Abs. 2 EStG , § 6b Abs. 6 EStG , § 58 Abs. 2 Satz 3 EStG , § 2 Satz 2 Nr. 1 InvZulG 1991

 

Sachverhalt

Der Kläger betreibt einen Gewerbebetrieb in den neuen Bundesländern. Das FA gewährte zunächst unter dem Vorbehalt der Nachprüfung auch auf die Anschaffungskosten einer Computeranlage, eines Blitzgerüstes, eines Leiterliftes und eines Bühnenkompressors eine Investitionszulage für 1991 in Höhe von 12 %.

Im Rahmen der Veranlagung stellte das FA fest, dass der Kläger die zum 31.12.1990 gebildete Akkumulationsrücklage gegen die Anschaffungskosten der vorgenannten vier Wirtschaftsgüter aufgelöst hatte und sich die Anschaffungskosten danach bilanzmäßig jeweils nur noch auf 0 DM beliefen. Das FA versagte daraufhin die Investitionszulage für diese Wirtschaftsgüter; es handle sich um nach § 2 Satz 2 Nr. 1 InvZulG 1991 ausgeschlossene geringwertige Wirtschaftsgüter. Klage und Revision waren erfolgreich.

 

Entscheidung

Durch die Übertragung der Akkumulationsrücklage seien die vier Wirtschaftsgüter zulagenrechtlich nicht zu geringwertigen Wirtschaftsgütern geworden. Die Investitionszulage bemesse sich nach den tatsächlichen Anschaffungskosten der begünstigten Wirtschaftsgüter. Öffentliche Zuschüsse minderten nicht die Anschaffungskosten, sondern stellten lediglich ein Finanzierungsmittel dar.

 

Hinweis

Für geringwertige Wirtschaftsgüter i.S.v. § 6 Abs. 2 EStG wird Investitionszulage nicht gewährt. Was ein geringwertiges Wirtschaftsgut ist, bestimmt sich nach einkommensteuerrechtlichen Grundsätzen. § 6 Abs. 2 EStG enthält jedoch keine Bestimmung darüber, ob geringwertige Wirtschaftsgüter auch dann anzunehmen sind, wenn die Anschaffungs-/Herstellungskosten der Wirtschaftsgüter erst infolge von Rücklagenübertragungen unter 800 DM (jetzt: 410 Euro) herabgemindert werden.

Nach diesem Urteil ist dies zu verneinen, denn das Investitionszulagenrecht enthalte keine ausdrückliche Regelung. Auch § 6b Abs. 6 EStG, der ausdrücklich auf § 6 Abs. 2 EStG verweist, sei nicht entsprechend anzuwenden. Im Zweifel sei der Auslegung den Vorzug zu geben, die zu einer Gewährung der Investitionszulage führe.

Die Entscheidung ist insoweit verallgemeinerungsfähig, als in allen Fällen, in denen öffentliche Zuschüsse gegeben werden, die Anschaffungskosten der Wirtschaftsgüter zulagenrechtlich nicht gemindert werden, es sei denn, das Gesetz sehe dies ausdrücklich vor.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 17.10.2001, III R 29/99

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