(1) Verbleibeberechtigten (§ 1 Abs. 1 Nr. 5) wird auf Antrag eine Aufenthaltserlaubnis-EG erteilt.

 

(2) Verbleibeberechtigt sind die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 genannten Personen, wenn sie zu dem Zeitpunkt, in dem sie ihre Erwerbstätigkeit aufgeben,

 

1.

das für die Geltendmachung einer Altersrente gesetzlich vorgesehene Alter erreicht oder das 65. Lebensjahr vollendet haben und

 

2.

im Geltungsbereich dieses Gesetzes in den letzten zwölf Monaten ihre Erwerbstätigkeit ausgeübt und sich dort seit mindestens drei Jahren ständig aufgehalten haben.

 

(3) Verbleibeberechtigt sind ferner die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 genannten Personen, die die Erwerbstätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes infolge dauernder Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wenn

 

1.

sie sich seit mindestens zwei Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes ständig aufgehalten haben, oder

 

2.

die dauernde Arbeitsunfähigkeit durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund deren ein Anspruch auf Rente entsteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines Trägers im Geltungsbereich dieses Gesetzes geht.

 

(4) Verbleibeberechtigt nach den Absätzen 2 und 3 ist ferner ein Erwerbstätiger, dessen Ehegatte Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder diese Rechtsstellung durch Eheschließung mit dem Erwerbstätigen bis zum 31. März 1953 verloren hat, auch wenn die Voraussetzungen der Dauer des ständigen Aufenthalts und der Tätigkeit in Absatz 2 Nr. 2 oder der Dauer des ständigen Aufenthalts in Absatz 3 Nr. 1 nicht vorliegen.

 

(5) Verbleibeberechtigt sind ferner die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 genannten Personen, wenn sie nach drei Jahren Erwerbstätigkeit und ständigem Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausüben, ihren Wohnsitz jedoch im Geltungsbereich dieses Gesetzes beibehalten und in der Regel jeden Tag oder mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren; die Erwerbstätigkeit im anderen Mitgliedstaat gilt auch als Erwerbstätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes nach Absatz 2 Nr. 2 und Absatz 3.

 

(6) Der ständige Aufenthalt im Sinne der Absätze 2 bis 5 wird weder durch vorübergehende Abwesenheit bis zu insgesamt drei Monaten im Jahr noch durch längere Abwesenheit zur Ableistung des Wehrdienstes berührt.

 

(7) Als Erwerbstätigkeit im Sinne der Absätze 2 bis 5 gelten

 

1.

Tätigkeitsunterbrechungen infolge Krankheit oder Unfalls,

 

2.

die von der zuständigen Agentur für Arbeit bestätigten Zeiten unfreiwilliger Arbeitslosigkeit eines Arbeitnehmers,

 

3.

die Zeiten der Einstellung einer selbständigen Tätigkeit infolge von Umständen, auf die der Selbständige keinen Einfluß hatte.

 

(8) 1Das Verbleiberecht nach den Absätzen 2 bis 4 muß binnen zwei Jahren nach seinem Entstehen ausgeübt werden. 2Es wird nicht beeinträchtigt, wenn der Verbleibeberechtigte während dieser Frist den Geltungsbereich dieses Gesetzes verläßt.

 

(9) 1Die Aufenthaltserlaubnis-EG wird, wenn sie nicht für eine kürzere Dauer beantragt ist, für mindestens fünf Jahre erteilt. 2Sie wird auf Antrag um mindestens fünf Jahre verlängert, wenn die für ihre Erteilung erforderlichen Voraussetzungen weiter vorliegen.

 

(10) Die Aufenthaltserlaubnis-EG kann nachträglich zeitlich beschränkt werden, wenn die für ihre Erteilung erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

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