(1) Arbeitnehmern (§ 1 Abs. 1 Nr. 1) wird auf Antrag eine Aufenthaltserlaubnis-EG erteilt, wenn sie in einem Arbeitsverhältnis stehen.

 

(2) 1Die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltserlaubnis-EG beträgt, wenn sie nicht für eine kürzere Dauer beantragt ist, mindestens fünf Jahre. 2Abweichend von Satz 1 kann bei Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis für eine Dauer von mindestens drei Monaten und weniger als einem Jahr abgeschlossen ist, die Gültigkeitsdauer auf die voraussichtliche Dauer des Arbeitsverhältnisses begrenzt werden. 3Bei Arbeitnehmern, die beim Erbringen einer Dienstleistung (§ 1 Abs. 1 Nr. 3) für eine Dauer von mindestens drei Monaten und weniger als einem Jahr mitwirken, kann die Gültigkeitsdauer auf die voraussichtliche Dauer der Dienstleistung begrenzt werden.

 

(3) 1Die Aufenthaltserlaubnis-EG wird auf Antrag um mindestens fünf Jahre verlängert, wenn die für ihre Erteilung erforderlichen Voraussetzungen weiter vorliegen. 2Das gleiche gilt, wenn der Arbeitnehmer unfreiwillig arbeitslos ist. 3Jedoch kann bei der ersten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis-EG deren Gültigkeitsdauer auf zwölf Monate begrenzt werden, wenn der Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt seit mehr als zwölf aufeinanderfolgenden Monaten arbeitslos ist.

 

(4) 1Die Aufenthaltserlaubnis-EG kann nachträglich zeitlich beschränkt werden, wenn die für ihre Erteilung erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. 2Abweichend von Satz 1 kann die Aufenthaltserlaubnis-EG nicht allein deshalb zeitlich beschränkt werden, weil der Arbeitnehmer wegen vorübergehender Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfalls oder wegen unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis steht.

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