Rz. 53

Handelsrechtlich sind nur Kaufleute verpflichtet, ihre Handelsbücher, Inventare, Eröffnungsbilanzen, Jahresabschlüsse etc. geordnet aufzubewahren. Steuerlich sind die Aufbewahrungspflichten für jeden Steuerpflichtigen zu beachten, der nach den §§ 140 und 141 AO zur Führung von Büchern verpflichtet ist. Nach § 146 Abs. 6 AO gelten die Ordnungsvorschriften und damit auch die Aufbewahrungspflicht nach § 147 AO auch dann, wenn freiwillig Bücher und Aufzeichnungen geführt werden.[1]

 

Rz. 54

Mit Wirkung zum 1.1.2010 hat der Gesetzgeber eine Aufbewahrungspflicht für Steuerpflichtige eingeführt, die besonders hohe Überschusseinkünfte erzielen.[2] Zu diesen Einkünften gehören Einkünfte aus

  • nichtselbstständiger Arbeit,
  • Kapitalvermögen,
  • Vermietung und Verpachtung sowie
  • sonstigen Einkünften.

Übersteigen die positiven Überschusseinkünfte 500.000 EUR im Kalenderjahr, so haben die Steuerpflichtigen Unterlagen und Aufzeichnungen über die Einnahmen und Werbungskosten 6 Jahre lang aufzubewahren. Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und ähnliche Ausgaben bleiben dabei unberührt.[3]

 

Rz. 55

Neben den Vorschriften für Unternehmer, enthält das Umsatzsteuergesetz auch eine besondere steuerliche Aufbewahrungspflicht für Nichtunternehmer sowie Unternehmer, die diese Leistung jedoch für ihren nichtunternehmerischen Bereich beziehen.[4] Danach sind Rechnungen, Zahlungsbelege oder andere beweiskräftige Unterlagen, die im Rahmen von Arbeiten oder Dienstleistungen an einem Grundstück (Haus, Wohnung, unbebautes Grundstück) erteilt werden, 2 Jahre aufzubewahren. Die 2-Jahres-Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt worden ist.[5]

[1] Vgl. Melchior, in Beck’sches Steuer- und Bilanzrechtslexikon, Aufbewahrungspflicht, Rz. 1, Edition 01/2021.
[2] Vgl. § 147a AO.
[3] Vgl. Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung v. 10.12.2010, S 0240 1.1 – 3/3 St 42, DB 2011 S. 504.

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