Im Falle eines Systemwechsels, einer Systemänderung, z. B. Änderung der OCR-Software, Update der Finanzbuchhaltung etc., oder einer Auslagerung von aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtigen Daten aus dem Produktivsystem ist es nur dann nicht erforderlich, die ursprüngliche Hard- und Software des Produktivsystems über die Dauer der Aufbewahrungsfrist vorzuhalten, wenn
- die aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtigen Daten unter Beachtung der Ordnungsvorschriften quantitativ und qualitativ gleichwertig in ein neues System, in eine neue Datenbank, in ein Archivsystem oder in ein anderes System überführt werden.
- das neue System, das Archivsystem oder das andere System in quantitativer und qualitativer Hinsicht die gleichen Auswertungen der aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtigen Daten ermöglicht, als wären die Daten noch im Produktivsystem.
Andernfalls ist die ursprüngliche Hard- und Software des Produktivsystems – neben den aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtigen Daten – für die Dauer der Aufbewahrungsfrist vorzuhalten. Hierzu können aber Erleichterungen[1] bewilligt werden.
Eine Aufbewahrung in Form von Datenextrakten, Reports oder Druckdateien ist nicht zulässig, soweit nicht mehr alle aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtigen Daten übernommen werden.
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