Soweit Lohnunterlagen auch für die betriebliche Gewinnermittlung von Bedeutung sind, verlängert sich die Aufbewahrungsfrist auf 10 Jahre.[1] Die 10-jährige Aufbewahrungsfrist gilt insbesondere für

  • Lohnlisten und Lohnsteuerunterlagen,
  • Jahresabschlüsse und Jahresabschlusserläuterungen,
  • Buchungsbelege und Buchführungsunterlagen,
  • Inventarlisten und Inventurunterlagen.
[1] § 147 Abs. 3 Satz 1 i. V. m § 147 Abs. 1 Nrn. 1, 4, 4a EStG.

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