Leitsatz

1. Bei einer ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermieteten und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehaltenen Ferienwohnung ist – auch beim Vermieten in Eigenregie – ohne weitere Prüfung von der Einkünfteerzielung des Steuerpflichtigen auszugehen (gegen BMF- Schreiben vom 14.10.2002 IV C 3 – S 2253 – 77/02, BStBl I 2002, 1039, Tz. 1).

2. Bei einer teils selbst genutzten und teils an wechselnde Feriengäste vermieteten Ferienwohnung ist – nach Aufteilung der auf die Selbstnutzung und die Vermietung entfallenden Kosten – durch eine Prognose festzustellen, ob in einem Zeitraum von 30 Jahren aus der Vermietungstätigkeit ein Totalüberschuss erzielt werden kann.

 

Normenkette

§ 2 EStG , § 9 EStG , § 21 EStG , § 118 Abs. 2 FGO

 

Sachverhalt

Die Kläger sind Eigentümer einer Ferienwohnung, die sie selbst an wechselnde Feriengäste vermieten. Im Streitjahr (1995) war die Ferienwohnung an 121 Tagen vermietet. In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machten die Kläger bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung der Ferienwohnung einen Werbungskostenüberschuss geltend, den FA und FG unter Hinweis auf das Vorliegen einer sog. Liebhaberei nicht anerkannten: Die Einkünfte seien nur für den Zeitraum der Vermietung an Feriengäste durch Gegenüberstellen der Einnahmen und der (anteiligen) Werbungskosten zu ermitteln, was im Streitfall zu positiven Einkünften und – wegen des Verböserungsverbots – zur Klageabweisung führe.

Mit ihrer Revision rügen die Kläger die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

 

Entscheidung

Der BFH hat die Sache mit der Maßgabe zurückverwiesen, tatsächliche Feststellungen dazu zu treffen, ob die Kläger die Ferienwohnung auch (zu privaten Zwecken) tatsächlich selbst genutzt oder ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermietet und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehalten haben. Im letzteren Fall sei ohne weitere Prüfung von der Einkünfteerzielungsabsicht der Kläger auszugehen. Bei teilweiser Selbstnutzung müsse das FG die Kosten aufteilen und durch eine unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats vorzunehmende Prognose feststellen, ob durch die Vermietungstätigkeit ein Totalüberschuss erzielt werden kann.

 

Hinweis

Nach der Rechtsprechung des BFH ist bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit – ohne Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht im Einzelfall – davon auszugehen, dass die Steuerpflichtigen beabsichtigen, letztlich einen Einnahmenüberschuss zu erwirtschaften, selbst wenn sich über längere Zeiträume Werbungskostenüberschüsse ergeben (BFH, Urteil vom 30.9. 1997, IX R 80/94, BStBl II 1998, 771). Dies gilt auch für Ferienwohnungen, die ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermietet und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehalten werden, selbst wenn die Vermietung in Eigenregie durchgeführt wird (vgl. BFH, Urteil vom 6.11.2001, IX R 97/00, BFH-PR 2002, 129) und die Zahl von Vermietungstagen gering ist (BFH, Urteil vom 25.6.2002, IX R 61/01, BFH/NV 2002, 1442).

Die im BMF-Schreiben vom 14.10.2002 (BStBl I 2002, 1039) vertretene abweichende Auffassung, nach der BFH-Entscheidung in BFH-PR 2002, 129 sei die Einkünfteerzielungsabsicht bei dauernder Vermietung einer nicht selbst genutzten Ferienwohnung in Eigenregie zu prüfen, hat der BFH nunmehr ausdrücklich abgelehnt. Danach kommt eine Ausnahme vom Grundsatz "keine Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht" allenfalls nur bei solchen Ferienwohnungen in Betracht, die teilweise selbst genutzt und teilweise vermietet sind oder einen vergleichbaren Ausnahmesachverhalt ausweisen. Denn nur dann können neben der Absicht der Einkünfteerzielung auch private Gründe der Steuerpflichtigen i.S.d. § 12 EStG für das Unterhalten ausschlaggebend sein.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 5.11.2002, IX R 18/02

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