OFD Karlsruhe, 28.2.2012, S 7300 a - Karte 1

Nach Abschn. 15.11 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 UStAE bestehen bei Einfuhren, die über das IT-Verfahren ATLAS abgewickelt werden, keine Bedenken, für Zwecke des Vorsteuerabzugs den Nachweis bei Bedarf durch einen Ausdruck des elektronisch übermittelten Bescheids über die Einfuhrabgaben in Verbindung mit einem Beleg über die Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer entweder an die Zollbehörde oder einen Beauftragten (Spediteur) zu führen.

Wenn ein Spediteur in der elektronischen Zollanmeldung versehentlich unrichtige Angaben über Zollanmelder und/oder Empfänger einstellt, weist der im IT-Verfahren ATLAS erstellte Steuerbescheid nicht den tatsächlichen Zollbeteiligten aus. Zeigt der Spediteur nach Überlassung der Ware den Fehler an, erstellen die Hauptzollämter keinen geänderten Steuerbescheid. Im IT-Verfahren ATLAS werden auch keine Ersatzbelege mehr ausgestellt, die die richtigen Personen ausweisen. Lediglich für den Fall, dass der Spediteur den richtigen Anmelder, aber eine unzutreffende Zollnummer angibt (Zahlendreher bei Eingabe der Zollnummer), wird der Steuerbescheid, der an die am Zollverfahren nicht beteiligte Firma (Inhaber der Zollnummer) ergangen ist, aufgehoben und ein neuer Bescheid gegen den „richtigen Anmelder” erlassen.

Aus Billigkeitsgründen (vgl. Abschn. 15.11 Abs. 7 Nr. 1 UStAE) kann der Vorsteuerabzug auch bei unzutreffender Bezeichnung im nicht mehr änderbaren Bescheidausdruck zugelassen werden, wenn der Unternehmer durch weitere Unterlagen nachweisen kann, dass er zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Dies kann z.B. durch eine Bestätigung des Spediteurs über die versehentlich unrichtigen Angaben bei der Zollanmeldung erfolgen. Im Übrigen ist der Nachweis der Entrichtung der Einfuhrumsatzsteuer auch durch einen Beleg über die Zahlung an das Hauptzollamt oder den beauftragten Spediteur zu führen. Diesem Zahlungsnachweis kommt insoweit erhöhte Bedeutung zu.

Einsortierungshinweis: bitte anstelle der bisherigen Karte 1 vom 20.9.2006 einsortieren

 

Normenkette

UStG § 15 Abs. 1 Nr. 2;

UStAE Abschn. 15.11

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