BMF, 14.9.2004, IV B 2 - S 2145 - 7/04

BFH-Urteile vom 20.11.2003, IV R 30/03 und vom 13.10.2003, VI R 27/02

Bezug: BMF-Schreiben vom 7.1.2004, IV A 6 – S 2145 – 71/03
  Schreiben des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25.3.2004, S 2353 – 7 – V B 3
  BMF-Schreiben vom 15.6.2004, IV A 6 – S 2145 – 71/03
  Schreiben des Ministeriums der Finanzen des Landes Rheinland-Pfalz vom 5.2.2004, S 2145 A – 04 – 001 – 01 – 442
  Schreiben des Finanzministeriums Baden-Württemberg vom 10.2.2004, 3 – S 214.5/26
  BMF-Schreiben vom 23.6.2004, IV A 6 – S 2145 – 7/04
  ESt-Sitzung IV/04 vom 30.6. bis 2.7.2004

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Rdnrn. 5, 8, 14 und 16 des BMF-Schreibens vom 7.1.2004 (BStBl 2004 I S. 143 in folgender Fassung anzuwenden:

Rdnr. 5 Satz 3

„Es handelt sich um einen objektbezogenen Höchstbetrag, der nicht mehrfach für verschiedene Tätigkeiten oder Personen in Anspruch genommen werden kann, sondern ggf. auf die unterschiedlichen Tätigkeiten oder Personen aufzuteilen ist (Rdnrn. 14 – 16)”

Rdnr. 8 Abs. 3

„Übt ein Steuerpflichtiger mehrere betriebliche und berufliche Tätigkeiten nebeneinander aus, lassen sich grundsätzlich folgende Fallgruppen unterscheiden: Bilden bei allen Erwerbstätigkeiten – jeweils – die im häuslichen Arbeitszimmer verrichteten Arbeiten den qualitativen Schwerpunkt, so liegt dort auch der Mittelpunkt der Gesamttätigkeit. Bilden hingegen die außerhäuslichen Tätigkeiten – jeweils – den qualitativen Schwerpunkt der Einzeltätigkeiten oder lassen sich diese keinem Schwerpunkt zuordnen, so kann das häusliche Arbeitszimmer auch nicht durch die Summe der darin verrichteten Arbeiten zum Mittelpunkt der Gesamttätigkeit werden. Bildet das häusliche Arbeitszimmer schließlich den qualitativen Mittelpunkt lediglich einer Einzeltätigkeit, nicht jedoch im Hinblick auf die übrigen, ist regelmäßig davon auszugehen, dass das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der Gesamttätigkeit bildet. Der Steuerpflichtige hat jedoch die Möglichkeit, anhand konkreter Umstände des Einzelfalls glaubhaft zu machen oder nachzuweisen, dass die Gesamttätigkeit gleichwohl einem einzelnen qualitativen Schwerpunkt zugeordnet werden kann und dass dieser im häuslichen Arbeitszimmer liegt. Abzustellen ist dabei auf das Gesamtbild der Verhältnisse und auf die Verkehrsanschauung, nicht auf die Vorstellung des betroffenen Steuerpflichtigen (BFH vom 13.10.2003, VI R 27/02, BStBl 2004 II S. 2004.”

Der bisherige Satz 4 wird zu Satz 7.

Rdnr. 14

„Die Abzugsbeschränkung ist objektbezogen anzuwenden (vgl. auch Rdnr. 5), d.h. bei mehreren Nutzern eines häuslichen Arbeitszimmers ist der Höchstbetrag nur einmal zu gewähren und sachgerecht aufzuteilen. Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG sind, bezogen auf die einzelne steuerpflichtige Person, zu prüfen.”

In Rdnr. 16 Satz 1

wird das Wort „personenbezogen” gestrichen.

Dieses Schreiben ist – bezüglich der Rdnrn. 5, 14 und 16 – erstmals für Kalenderjahre ab 2005 und für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2004 enden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b

 

Fundstellen

BStBl I, 2004, 861

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge