Die Finanzierungskosten für die Errichtung/Anschaffung eines Einfamilienhauses/einer Eigentumswohnung dürfen anteilig dem Arbeitszimmer zugeordnet und, soweit sie dem Arbeitnehmer selbst entstanden sind, als Werbungskosten abgezogen werden.

Bei Finanzierung durch Kredit sind die Schuldzinsen dem häuslichen Arbeitszimmer selbst dann anteilig zuzuordnen, wenn die Baumaßnahmen das Arbeitszimmer nicht unmittelbar betroffen haben.[1]

Bei der Zahlung von Schuldzinsen von einem gemeinsamen Konto von Ehegatten/Lebenspartnern[2] sind diese als grundstücksorientierte Aufwendungen nur beim Nutzenden als Werbungskosten abziehbar, wenn sie von ihm geschuldet werden.[3]

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