Zu den Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer gehören insbe­sondere die anteiligen Aufwendungen für Miete, Gebäude-AfA sowie Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung, Schuldzinsen für Kredite, die zur Anschaffung, Herstellung oder Reparatur des Gebäudes oder der Eigentumswohnung verwendet worden sind, Wasser- und Energiekosten, Reinigungskosten, Grundsteuer, Müllabfuhrgebühren, Schornsteinfegergebühren, Gebäudeversicherungen sowie Renovierungskosten.

Eine Unterscheidung nach der Art der für das Arbeitszimmer aufgewandten Gebäudekosten (Wohnnebenkosten, Absetzungen für Abnutzung, o.  ä.) wird nicht vorgenommen.[1]

Auch Aufwendungen für die Ausstattung des Zimmers, wie z.  B. Tapeten, Teppiche, Fenstervorhänge, Gardinen und Lampen zählen dazu.

Kosten für den Umbau eines privat genutzten Badezimmers gehören nach der klarstellenden Rechtsprechung des BFH nicht zu den abziehbaren Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer[2] Nach dem Urteil des BFH sind Renovierungs- oder Reparaturaufwendungen, die wie z.  B. Schuldzinsen, Gebäude-AfA oder Müllabfuhrgebühren für das gesamte Gebäude anfallen, zwar nach dem Flächenverhältnis aufzuteilen und damit anteilig zu berücksichtigen. Nicht anteilig abzugsfähig sind jedoch Kosten für einen Raum, der wie im Streitfall das Badezimmer und der Flur der Kläger ausschließlich – oder mehr als in nur untergeordnetem Umfang – privaten Wohnzwecken dient. Erfolgen Baumaßnahmen in Bezug auf einen privat genutzten Raum, fehlt es an Gebäudekosten, die nach dem Flächenverhältnis aufzuteilen und anteilig abzugsfähig sind.

Luxusgegenstände wie z.  B. Kunstgegenstände, die vorrangig der Ausschmückung des Arbeitszimmers dienen, sind dann nicht abziehbare Aufwendungen i. S. d. § 12 Nr. 1 EStG, wenn Sie der privaten Lebensführung dienen. In diesem Bereich ist auch an die Regelung des § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG zu denken.

Keine Aufwendungen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG sind Aufwendungen für Arbeitsmittel, wie z.  B. Papier, Stifte, Briefumschläge, (Fach-)Bücher und somit auch Aufwand für Einrichtungsgegenstände, die zugleich Arbeitsmittel sind, wie z.  B. Bürostühle, Bücherregale, Schreibtische.

Diese werden daher von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG nicht berührt. Ob der Aufwand für Einrichtungsgegenstände (wohl meist über die AfA) als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abziehbar ist, bestimmt sich nach den allgemeinen Grundsätzen des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG und § 12 Nr. 1 EStG.

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