(1) Unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze des Schutzes der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer können die Mitgliedstaaten von den Artikeln 3, 4, 5, 6, 8 und 16 abweichen, wenn die Arbeitszeit wegen der besonderen Merkmale der ausgeübten Tätigkeit nicht gemessen und/oder nicht im voraus festgelegt wird oder von den Arbeitnehmern selbst festgelegt werden kann, und zwar insbesondere in bezug auf nachstehende Arbeitnehmer:

 

a)

leitende Angestellte oder sonstige Personen mit selbständiger Entscheidungsbefugnis;

 

b)

Arbeitskräfte, die Familienangehörige sind;

 

c)

Arbeitnehmer, die im liturgischen Bereich von Kirchen oder Religionsgemeinschaften beschäftigt sind.

 

(2) Sofern die betroffenen Arbeitnehmer gleichwertige Ausgleichsruhezeiten oder in Ausnahmefällen, in denen die Gewährung solcher gleichwertigen Ausgleichsruhezeiten aus objektiven Gründen nicht möglich ist, einen angemessenen Schutz erhalten, kann im Wege von Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder im Wege von Tarifverträgen oder Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern abgewichen werden:

 

2.1

von den Artikel 3, 4, 5, 8 und 16:

 

a)

bei Tätigkeiten, die durch eine Entfernung zwischen dem Arbeitsplatz und dem Wohnsitz des Arbeitnehmers — wie Tätigkeiten auf Offshore- Anlagen — oder durch eine Entfernung zwischen verschiedenen Arbeitsplätzen des Arbeitnehmers gekennzeichnet sind;

 

b)

für den Wach- und Schließdienst sowie die Dienstbereitschaft, die durch die Notwendigkeit gekennzeichnet sind, den Schutz von Sachen und Personen zu gewährleisten, und zwar insbesondere in Bezug auf Wachpersonal oder Hausmeister oder Wach- und Schließunternehmen;

 

c)

bei Tätigkeiten, die dadurch gekennzeichnet sind, dass die Kontinuität des Dienstes oder der Produktion gewährleistet sein muß, und zwar insbesondere bei

i)

Aufnahme-, Behandlungs- und/oder Pflegediensten von Krankenhäusern oder ähnlichen Einrichtungen, einschließlich der Tätigkeiten von Ärzten in der Ausbildung, Heimen sowie Gefängnissen,

ii)

Hafen- und Flughafenpersonal,

iii)

Presse-, Rundfunk-, Fernsehdiensten oder kinematographischer Produktion, Post oder Telekommunikation, Ambulanz-, Feuerwehr- oder Katastrophenschutzdiensten,

iv)

Gas-, Wasser- oder Stromversorgungsbetrieben, Hausmüllabfuhr oder Verbrennungsanlagen,

v)

Industriezweigen, in denen der Arbeitsprozess aus technischen Gründen nicht unterbrochen werden kann,

vi)

Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten,

vii)

landwirtschaftlichen Tätigkeiten;

viii)

im regelmäßigen innerstädtischen Personenverkehr beschäftigten Arbeitnehmern;

 

d)

im Fall eines vorhersehbaren übermäßigen Arbeitsanfalls, insbesondere

i)

in der Landwirtschaft,

ii)

im Fremdenverkehr,

iii)

im Postdienst;

 

e)

im Fall von Eisenbahnpersonal

i)

bei nichtständigen Tätigkeiten;

ii)

bei Beschäftigten, die ihre Arbeitszeit in Zügen verbringen; oder

iii)

bei Tätigkeiten, die an Fahrpläne gebunden sind und die die Kontinuität und Zuverlässigkeit des Verkehrsablaufs sicherstellen;

 

2.2

von den Artikeln 3, 4, 5, 8 und 16:

 

a)

unter den in Artikel 5 Absatz 4 der Richtlinie 89/391/EWG aufgeführten Bedingungen;

 

b)

im Falle eines Unfalls oder der Gefahr eines unmittelbar bevorstehenden Unfalls;

 

2.3

von den Artikeln 3 und 5:

 

a)

wenn bei Schichtarbeit der Arbeitnehmer die Gruppe wechselt und zwischen dem Ende der Arbeit in einer Schichtgruppe und dem Beginn der Arbeit in der nächsten nicht in den Genuß der täglichen und/oder wöchentlichen Ruhezeit kommen kann;

 

b)

bei Tätigkeiten, bei denen die Arbeitszeiten über den Tag verteilt sind, insbesondere im Falle von Reinigungspersonal.

 

2.4

von den Artikeln 6 und 16 Nummer 2 bei Ärzten in der Ausbildung:

 

a)

von Artikel 6 für eine Übergangszeit von fünf Jahren ab dem 1. August 2004.

i)

Die Mitgliedstaaten verfügen erforderlichenfalls über einen zusätzlichen Zeitraum von höchstens zwei Jahren, um den Schwierigkeiten bei der Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften im Zusammenhang mit ihren Zuständigkeiten für die Organisation und Bereitstellung von Gesundheitsdiensten und medizinischer Versorgung Rechnung zu tragen. 2Spätestens sechs Monate vor dem Ende der Übergangszeit unterrichtet der betreffende Mitgliedstaat die Kommission hierüber unter Angabe der Gründe, so daß die Kommission nach entsprechenden Konsultationen innerhalb von drei Monaten nach dieser Unterrichtung eine Stellungnahme abgeben kann. 3Falls der Mitgliedstaat der Stellungnahme der Kommission nicht folgt, rechtfertigt er seine Entscheidung. 4Die Unterrichtung und die Rechtfertigung des Mitgliedstaats sowie die Stellungnahme der Kommission werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht und dem Europäischen Parlament übermittelt.

ii)

Die Mitgliedstaaten verfügen erforderlichenfalls über einen zusätzlichen Zeitraum von höchstens einem Jahr, um den besonderen Schwierigkeiten bei der Wahrnehmung der obengenannten Zuständigkeiten Rechnung zu tragen. 2Sie haben das Verfahren nach Ziffer i) einzuhalten.

Im Rahmen der Übergangszeit

iii)

stellen die Mitgliedstaaten sicher, d...

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