Es gilt für die Arbeitsentgelte aus einer sonstigen flexiblen Arbeitszeitregelung das Zuflussprinzip. Sofern Zeitguthaben aus sonstigen flexiblen Arbeitszeitregelungen nicht durch Freizeit ausgeglichen, sondern in Arbeitsentgelt abgegolten werden, erfolgt dessen Verbeitragung als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt.[1]

 
Achtung

Besonderheit bei beendetem oder ruhenden Beschäftigungsverhältnissen

Mit Wirkung vom 1.1.2023 wurde folgende Regelung in das Gesetz aufgenommen:

Für die Abgeltung von Entgeltguthaben, die aus Arbeitszeitguthaben abgeleitet sind, findet § 23a SGB IV mit der Maßgabe Anwendung, dass nach Beendigung oder bei Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses ausgezahlte Entgeltguthaben auch dann dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen sind, wenn dieser nicht im laufenden Kalenderjahr liegt.[2]

 
Praxis-Beispiel

Auszahlung von Arbeitszeitguthaben nach Beschäftigungsende

Eine Arbeitnehmerin ist seit Jahren versicherungspflichtig beschäftigt. Seit dem 1.11.2022 befindet sich die Arbeitnehmerin in Elternzeit. Die Elternzeit endet am 30.4.2024. Zu diesem Zeitpunkt hat die Arbeitnehmerin auch das Beschäftigungsverhältnis gekündigt. Im Juni 2024 erfolgt die Auszahlung einer Urlaubsabgeltung i. H. v. 2.500 EUR und eines Entgeltguthabens aus einem Arbeitszeitguthaben i. H. v. 3.500 EUR.

Ergebnis: Die Urlaubsabgeltung stellt einmalig gezahltes Arbeitsentgelt dar. Sie wird nach dem Ende des ruhenden Beschäftigungsverhältnisses und dem Ende der sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigung gezahlt. Da im laufenden Kalenderjahr kein Entgeltabrechnungszeitraum mit SV-Tagen vorhanden ist, verbleibt der Auszahlungsbetrag beitragsfrei.

Das Entgeltguthaben aus dem Arbeitszeitguthaben wird ebenfalls als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt behandelt. Die Zuordnung der ausgezahlten 3.500 EUR erfolgt als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt zum Oktober 2022. Sie wird dort im Rahmen der noch nicht verbeitragten SV-Luft des Jahres 2022 beitragspflichtig. Der verbeitragte Betrag ist als Sondermeldung mit Abgabegrund "54" und dem Zeitraum 1.10.2022 bis 31.10.2022 zu melden.

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