Die Erstattung von Werkzeuggeld[1] ist nur dann steuerfrei, wenn die Erstattung die tatsächlichen Aufwendungen des Arbeitnehmers offensichtlich nicht übersteigt.
Werkzeuggeld betrifft nur die Aufwendungen des Arbeitnehmers für handwerkliches Arbeitsgerät. Musikinstrumente gehören nicht dazu.
Grundsätzlich müssen die Erstattungen nachgewiesen werden, und zwar durch Einzelnachweis. Aber auch pauschale Entschädigungen sind zulässig. Diese sind steuerfrei, soweit sie die regelmäßige Abschreibung der Werkzeuge, deren übliche Betriebs-, Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten abgelten.
Reinigung und Wartung der Werkzeuge sind steuerpflichtiger Arbeitslohn
Abgeltungen des Zeitaufwands des Arbeitnehmers für Reinigung und Wartung der Werkzeuge sind steuerpflichtiger Arbeitslohn.
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