Abziehbar sind alle Aufwendungen, die im betreffenden Veranlagungszeitraum für Arbeitsmittel entstanden sind. Es gilt das Abflussprinzip.[1] Danach sind die Aufwendungen für Arbeitsmittel grundsätzlich in dem Veranlagungszeitraum[2] als Werbungskosten abziehbar, in dem die Ausgaben erwachsen sind.[3] Durch bewusstes Terminieren der Zahlung von Anschaffungskosten für Arbeitsmittel entweder vor oder nach dem Jahreswechsel besteht die Möglichkeit, Einkünfte so zu verlagern, dass die Steuerprogression möglichst niedrig ausfällt.

 
Praxis-Beispiel

Abflussprinzip bei Überweisung

Legt ein Steuerpflichtiger Wert darauf, dass sich eine Zahlung bzw. die Abschreibung für das angeschaffte Arbeitsmittel im laufenden Jahr 2023 als Werbungskosten auswirkt, weil er im Folgejahr ein niedrigeres Einkommen haben wird, muss er darauf achten, dass der Überweisungsbetrag, z. B. für die Bezahlung eines Notebooks, noch in 2023 seinem Bankkonto belastet wird.

Das Abflussprinzip greift auch, wenn die Aufwendungen etwa durch Beschädigung oder Zerstörung eines Arbeitsmittels entstehen und im Zeitpunkt des Schadeneintritts noch nicht feststeht, ob der Steuerpflichtige eine Entschädigung z. B. von einer Versicherung oder vom Schädiger erhält. Wenn dem Steuerpflichtigen eine Entschädigung in einem späteren Kalenderjahr zufließt, ist diese im Zuflussjahr wie Arbeitslohn zu versteuern.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge