Zuwendungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, die als Ersatz für beruflich veranlasste Aufwendungen des Arbeitnehmers geleistet werden, gehören zum steuerpflichtigen Arbeitslohn; anders nur insoweit, als Arbeitslohn gesetzlich ausdrücklich von der Einkommensteuer freigestellt ist. Werbungskostenersatz ist steuerpflichtiger Arbeitslohn im Jahr des Zuflusses.[1]

Gesetzlich geregelte Ausnahmen von obigem Grundsatz sind u. a. die steuerfreie Vergütung von Reise- und Umzugskosten, Trennungsgeldern, Verpflegungsmehraufwendungen sowie Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung[2]; des Weiteren Entschädigungen des Arbeitgebers für die betriebliche Nutzung von Werkzeug des Arbeitnehmers sowie unter bestimmten Voraussetzungen die Barablösung eines Anspruchs auf Gestellung typischer Arbeitskleidung.[3]

Eine weitergehende Saldierung von Einnahmen und Werbungskosten ist nicht zulässig.

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