Die Vorteile des Arbeitnehmers[1] aus der privaten Nutzung von betrieblichen Telekommunikations- und Datenverarbeitungsgeräten sind steuerfrei gestellt.[2] Die Steuerfreiheit besteht unabhängig vom Verhältnis des Umfangs der beruflichen und der privaten Nutzung. Sie umfasst auch die Nutzung von Zubehör und Software sowie die vom Arbeitgeber getragenen Verbindungsentgelte. Die Steuerfreiheit ist nicht auf die private Nutzung im Betrieb beschränkt, sondern gilt bspw. auch für die Nutzung des Mobiltelefons im Auto oder in der Wohnung des Arbeitnehmers. Die Vorschrift gilt ebenfalls für die Überlassung von Software. Keine Steuerfreiheit besteht für die Schenkung oder verbilligte Überlassung elektronischer Geräte zu Eigentum des Arbeitnehmers. S. "Auslagenersatz".

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