Wenn ein Gesellschafter-Geschäftsführer auf eine Pensionszusage (= Pensionsanwartschaft) ganz oder teilweise verzichtet, liegt eine zu Arbeitslohn führende verdeckte Einlage vor, für die die GmbH grundsätzlich den Lohnsteuerabzug vorzunehmen hat.[1] Von einer verdeckten Einlage ist i. H. d. Barwerts der bis zu dem Verzichtszeitpunkt bereits erdienten Versorgungsleistungen bzw. i. H. d. Differenz zum Barwert der nach einem Teilverzicht noch verbleibenden Versorgungsleistungen (ggf. 0) auszugehen.[2]

[2] BMF, Schreiben v. 14.8.2012, IV C 2 – S 2743/10/10001: 001, BStBl 2012 I S. 874.

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