Übernimmt der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer die Mitgliedsbeiträge zu privaten Vereinen, z. B. Rotary-, Tennis- oder Golf-Club, gehören die Aufwendungen hierfür zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, selbst wenn durch die Mitgliedschaft die geschäftlichen Interessen des Arbeitgebers wahrgenommen werden.[1] Nur wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Beitritt derart aufdrängt, dass er sich dem nicht entziehen kann, ohne Nachteile in Kauf zu nehmen, sind die für die Mitgliedschaft vom Arbeitgeber übernommenen Beiträge nicht als Arbeitslohn zu qualifizieren.[2]

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