sind nach Rechtsprechung des BFH steuerpflichtiger Arbeitslohn.[1] Sog. Aufmerksamkeiten (Sachgeschenke) zu persönlichen Anlässen bis zu einem Wert von 60 EUR werden jedoch von der Finanzverwaltung steuerfrei belassen.[2] Andere Sachzuwendungen können aufgrund der Sachbezugsfreigrenze i. H. v. 50 EUR/Monat steuerlich außer Ansatz bleiben.[3] Geldgeschenke sind unabhängig von der Höhe steuerpflichtig.
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