Sie sind kein Arbeitslohn, wenn sie in ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse des Arbeitgebers durchgeführt werden. Ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse ist zu bejahen, wenn die Bildungsmaßnahme die Einsatzfähigkeit des Arbeitnehmers im Betrieb des Arbeitgebers erhöhen soll.[1]

Ein ganz überwiegendes eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers kann auch vorliegen, wenn der Arbeitnehmer bezogen auf die infrage stehende Bildungsmaßnahme Rechnungsempfänger ist. Dies setzt allerdings voraus, dass der Arbeitgeber die Übernahme bzw. den Ersatz allgemein oder für die besondere Bildungsmaßnahme vor Vertragsabschluss schriftlich zugesagt hat.[2]

Ergänzend sind Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers gesetzlich steuerbefreit worden.[3] Die gesetzliche Steuerbefreiung gilt auch für Weiterbildungsleistungen, die der individuellen Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit von Arbeitnehmern dienen (z. B. Sprachkurse oder Computerkurse, die nicht arbeitsplatzbezogen sind). Darunter sind auch solche Maßnahmen zu verstehen, die eine Anpassung und Fortentwicklung der beruflichen Kompetenzen ermöglichen und somit zur besseren Begegnung der beruflichen Herausforderungen beitragen. Die steuerfreien Leistungen dürfen keinen überwiegenden Belohnungscharakter haben. In den Fällen der Fortbildung im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse wirkt die Steuerbefreiung lediglich deklaratorisch.

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