Überlässt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Eintrittskarten für gesellschaftliche Veranstaltungen, wie z. B. Sportveranstaltungen, Theater, Konzert usw., handelt es sich i. d. R. um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse und damit kein Arbeitslohn kann nur ausnahmsweise anzunehmen sein.[1]
S. Sachbezüge.
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