Stehlen Beschäftigte Geld oder Sachwerte des Arbeitgebers, so entsteht regelmäßig kein steuerpflichtiger Arbeitslohn.[1] Nur wenn der Arbeitgeber ausdrücklich auf die Rückzahlung verzichtet, kann dies zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führen.

Wird Arbeitnehmern im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit eine Sache entwendet, kann der Arbeitgeber den Schaden erstatten. Kein steuerpflichtiger Arbeitslohn liegt vor, wenn aus beruflicher Veranlassung (z. B. auf Auswärtstätigkeiten) Gegenstände abhanden gekommen sind, die der Arbeitnehmer mit sich führen musste, und der Schaden sich als Konkretisierung einer berufsspezifischen Gefährdung erweist.[2]

[1] S. "Veruntreute Beträge/widerrechtlich erlangte Vorteile".

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