Der Arbeitgeber darf seinen Arbeitnehmern Aufwendungen für eine zu Auswärtstätigkeiten benutzte BahnCard steuerfrei ersetzen.[1] Unabhängig von einer ­privaten Nutzungsmöglichkeit kann aus Vereinfachungsgründen ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers an der Überlassung angenommen werden, wenn die BahnCard nach der Prognose zum Zeitpunkt der Hingabe allein durch die Nutzung für begünstigte Auswärtstätigkeiten für den Arbeitgeber zu einer Ersparnis führt.[2]

Die BahnCard bleibt auch insoweit steuerfrei, als sie zur Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt wird.[3] Tritt eine Vollamortisation unter Berücksichtigung der Auswärtstätigkeiten und der Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte ein, bleibt die Gestellung ebenfalls vollständig steuerfrei.[4]

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