Wird einem Steuerpflichtigen während einer Geschäfts- oder Dienstreise das für die Durchführung der Reise notwendige persönliche Gepäck samt privater Kleidung gestohlen, obwohl er alle zumutbaren Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz des Gepäcks getroffen hat, kann er den Verlust als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben geltend machen. Der Abzug ist allerdings auf den Betrag beschränkt, der bei Verteilung der Anschaffungskosten auf den nach dem Diebstahl noch verbleibenden Teil der Nutzungsdauer entfällt.[1]

Wird private Kleidung während der Arbeitszeit durch ein berufsbedingtes Risiko zerstört, kann der Zeitwert als Werbungskosten abgesetzt werden. Dies wurde für einen Berufskraftfahrer entschieden, dessen Lederjacke am Garagentor hängen geblieben und eingerissen war. Das FG setzte die Nutzungsdauer der Jacke auf 5 Jahre an und ließ bei einer verbleibenden Restnutzungsdauer von 2,5 Jahren 50 % der Anschaffungskosten zum Werbungskostenabzug zu.[2]

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