FinMin Bremen, 17.12.2003, o.Az

Alle Arbeitgeber von Arbeitnehmern mit Tätigkeit im Lande Bremen (Zugehörige der Arbeitnehmerkammer Bremen) sind nach § 20 Abs. 3 des Gesetzes über die Arbeitnehmerkammer im Lande Bremen vom 28.3.2000 (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2000 Seite 83), der Beitragsordnung der Arbeitnehmerkammer vom 15.3.2001 (Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen 2001 Seite 383), zuletzt geändert am 22.11.2001 (Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen 2001 Seite 974), und der dazu ergangenen Beitragseinzugsverordnung vom 24.11.2000 (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2000 Seite 452) verpflichtet,

  1. die Beiträge von den beitragspflichtigen Zugehörigen für deren Rechnung bei jeder Lohnzahlung im Zeitpunkt des Lohnsteuerabzuges einzubehalten; unterbliebene Beitragsabzüge dürfen nur bei der Lohnzahlung für die nächste Lohnzeit nachgeholt werden, es sei denn, dass die Beiträge ohne Verschulden des Arbeitgebers verspätet entrichtet worden sind; für danach nicht nachholbare unterbliebene Beitragsabzüge haftet der Arbeitgeber endgültig; und
  2. die einbehaltenen Beiträge und die Beiträge, für die sie haften, zusammen mit einbehaltenen Steuerabzugsbeträgen an den hierfür in § 41a EStG vorgesehenen Zahlungsterminen (monatlich, vierteljährlich oder jährlich) an ihr Betriebsstättenfinanzamt (§ 41a Abs. 1 Nr. 1 EStG) in Bremen bzw. Bremerhaven anzumelden und abzuführen.
  3. Arbeitgeber, die keine Lohnsteuer-Anmeldungen an Betriebsstättenfinanzämter im Lande Bremen abzugeben haben, haben die Beiträge an das FA Bremen-Mitte, Rudolf-Hilferding-Platz 1 (Haus des Reichs), 28195 Bremen (Konto: Landeszentralbank Bremen Nr. 29 001 512, BLZ 290 000 00), bis zum 10. Tage nach Ablauf eines Kalendervierteljahres anzumelden und abzuführen.

In der Beitragsanmeldung sind die Anzahl der Arbeitnehmer sowie die Lohnzahlungszeiträume, für die die Beiträge einbehalten worden sind, und die Gesamtbeträge der Beiträge anzugeben. Die Beitragsanmeldungen sind jeweils auf dem bremischen amtlichen Vordruck Lohnsteuer-Anmeldung vorzunehmen, den die bremischen Finanzämter kostenlos abgeben.

Beitragspflichtig zur Arbeitnehmerkammer Bremen sind nach § 4 Abs. 1 und § 20 ArbNKG alle im Lande Bremen tätigen Arbeitnehmer sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten sowie die ihnen Gleichgestellten im Sinne des Heimarbeitsgesetzes sowie sonstige Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind. Handelsvertreter gelten nur dann als Arbeitnehmer, wenn die Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 Satz 1 Arbeitsgerichtsgesetzes vorliegen.

  • Als Arbeitnehmer gelten nicht Personen, die in Betrieben einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrages allein oder als Mitglied des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen sind.
  • Beitragspflicht besteht nicht bei den Kammerzugehörigen, die bei monatlicher Lohnzahlung oder bei Lohnzahlungen für andere Zeiträume auf monatliche Lohnzahlung umgerechnet einen Arbeitslohn von weniger als 250 Euro erhalten.

Die Vollversammlung der Arbeitnehmerkammer Bremen hat beschlossen, die Beiträge ab 1.1.2004 unverändert zu belassen bei

0,15 % des steuerpflichtigen Arbeitslohnes,

der für Zeiträume gezahlt wird, während der das Arbeitsverhältnis besteht oder bestand. Bruchteile von Cent sind bei der Beitragsabrechnung auf volle Cent-Beträge abzurunden. Für die Auslegung des Begriffes Arbeitslohn gelten die Bestimmungen der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung (LStDV).

Für die Erstattung und Verjährung gilt:

Zu Unrecht gezahlte Beiträge werden von dem FA, das die Beiträge erhalten hat, auf Antrag des betroffenen Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers erstattet. Dem Antrag ist zur Glaubhaftmachung eine Bescheinigung des Arbeitgebers beizufügen über die Höhe der in den einzelnen Kalenderjahren zu Unrecht gezahlten Beiträge und über die Umstände, aus denen sich die Unrechtmäßigkeit der Beitragszahlung ergibt.

Erstattungen für das laufende Kalenderjahr kann auch der Arbeitgeber vornehmen; der Erstattungsbetrag ist von ihm dem nächsten Beitragsabführungsbetrag zu entnehmen.

Der Beitragsanspruch und der Erstattungsanspruch verjähren mit Ablauf des dritten Jahres, das auf die Entstehung dieser Ansprüche folgt.

Texte der maßgeblichen Bestimmungen sind bei der Arbeitnehmerkammer Bremen kostenlos erhältlich und im Internet unter http://www.arbeitnehmerkammer.de verfügbar.

Auskünfte über kammerbeitragsrechtliche Fragen erteilt die

Arbeitnehmerkammer Bremen

Bürgerstraße 1

28195 Bremen

Telefon: (0421) 36 30 10

Telefax: (0421) 3 63 01 89

E-Mail: info@arbeitnehmerkammer.de

 

Normenkette

ArbNKG § 4 Abs. 1

ArbNKG § 20

 

Fundstellen

BStBl I, 2004, 37

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